Unterhaltsanspruch von Verwandten

Verwandte in gerader Linie (Großeltern, Eltern, Kinder, Enkel) sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Unterhaltsberechtigt ist, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.


Unterhaltsanspruch von Kindern gegenüber ihren Eltern


Wenn Mutter, Vater und Kind in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben, entfällt regelmäßig eine Unterhaltszahlung an das Kind, weil beide Elternteile ihrer Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes nachkommen. Eltern sind ihren minderjährigen Kindern gegenüber allgemein verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem Unterhalt und dem  der Kinder  gleichmäßig zu verwenden.


Sofern die Eltern getrennt leben, ist der nicht im Haushalt lebende Elternteil barunterhaltspflichtig. Die Höhe des Kindesunterhalts richtet sich regelmäßig nach der „Düsseldorfer Tabelle“, deren Empfehlungen im Rahmen der so genannten Süddeutschen Leitlinien der Oberlandesgerichte Bamberg, Karlsruhe, München, Nürnberg, Stuttgart und Zweibrücken auch den Familiengerichten in Bayern als Richtschnur dienen. Ihre Eckwerte sind die gesetzlich festgelegten Beträge des sog. Mindestunterhalts, die in regelmäßigen Abständen angepasst werden. Danach beträgt ab 01.01.2020 bei einem Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen bis 1.900 € der Bedarf eines Kindes der Altersstufe 0 bis 5 Jahre monatlich  369 €, der Altersstufe 6 bis 11 Jahre monatlich  424 € und der Altersstufe 12 bis 17 Jahre monatlich  497 €. Für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, beträgt der Unterhaltsbedarf ab 01.01.2020 527 €.


Bei höheren Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen steigen auch die Tabellenbeträge entsprechend an. Die Tabelle unterstellt, dass der Schuldner einem Ehegatten und einem Kind unterhaltspflichtig ist. Bei einer größeren bzw. geringeren Zahl Unterhaltsberechtigter sind Ab- und Zuschläge durch Einstufung in niedrigere bzw. höhere Gruppen der Tabelle vorgesehen.


Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 735 €.


Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist in der Regel zur Hälfte auf den nach der Düsseldorfer Tabelle ermittelten Unterhaltsbedarf anzurechnen.


Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und reichen die dem Unterhaltsverpflichteten zur Verfügung stehenden Mittel nicht aus, allen Unterhalt zu gewähren, gehen die Ansprüche minderjähriger unverheirateter Kinder den Ansprüchen aller anderen Berechtigten vor.


Unterhaltsverpflichtungen können in gerichtlichen Beschlüssen, in einstweiligen Anordnungen des Gerichts, in Prozessvergleichen oder in vollstreckbaren Urkunden (vor dem Jugendamt oder vor dem Notar) festgelegt werden. Statt der Angabe eines Festbetrages kann hierbei auch der jeweilige „Mindestunterhalt“ oder ein Prozentsatz hiervon genannt werden. Bei einer allgemeinen Erhöhung des Mindestunterhalts steigt damit auch die individuell festgelegte Unterhaltsverpflichtung, ohne dass der Beschluss, der Vergleich oder die Urkunde gerichtlich abgeändert werden muss. Zur Geltendmachung dieses Unterhaltsanspruchs durch Minderjährige siehe Vormundschaft, Beistandschaft.


Kinder können ein Anrecht auf einen Teil der Zahlungen erwerben, die ein Unterhaltspflichtiger nach sozialrechtlichen Regelungen erhält, auf die das Sozialgesetzbuch I anzuwenden ist. So können laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhaltes zu dienen bestimmt sind, in angemessener Höhe an den Ehegatten oder die Kinder des Leistungsberechtigten ausgezahlt („abgezweigt“) werden, wenn er ihnen gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Die Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Ehegatten oder den Kindern Unterhalt gewährt.


Aufwendungen für den Unterhalt gesetzlich unterhaltsberechtigter Angehöriger, für die weder Anspruch auf einen Kinderfreibetrag noch auf Kindergeld besteht, können bis zum Höchstbetrag von 9.408 € (für 2019: 9.168 €) ggf. erhöht um Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, soweit diese für die Basisabsicherung erforderlich sind, als außergewöhnliche Belastung steuermindernd berücksichtigt werden. Eigene Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person sind, soweit sie 624 € im Kalenderjahr übersteigen, auf den Höchstbetrag anzurechnen. Unterhaltsaufwendungen für Kinder, für die Anspruch auf einen Freibetrag für Kinder oder auf Kindergeld besteht, sind durch den Freibetrag bzw. das Kindergeld abgegolten.


Aufwendungen für die Berufsausbildung eines volljährigen, auswärtig untergebrachten Kindes, für das der Unterhaltspflichtige Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhält, können zu einem Ausbildungsfreibetrag führen.


Unterhaltsanspruch von Eltern gegenüber ihren Kindern


Der Anspruch der gegenüber ihren Kindern unterhaltsberechtigten Eltern erstreckt sich im Alter und bei Krankheit regelmäßig auch auf Leistungen, die als Hilfen in besonderen Lebenslagen notwendig werden und die bei Bedürfnis vom Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge vorab oder ersatzweise zu erbringen sind.


§§ 1601 ff. Bürgerliches Gesetzbuch, § 48 Sozialgesetzbuch I, § 94 Sozialgesetzbuch XII, § 27h Bundesversorgungsgesetz, § 33a Absatz 1 und 2 Einkommensteuergesetz

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