Unterstützungskasse

Die Unterstützungskasse ist einer der fünf gesetzlich vorgesehenen Durchführungswege für die betriebliche Altersversorgung.

Anders als bei der Direktzusage verbleibt das Versorgungskapital hier nicht allein im Unternehmen, sondern wird bis zu einem bestimmten Umfang in einer rechtlich selbstständigen Versorgungseinrichtung verwaltet. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten formal keinen Rechtsanspruch gegen die Unterstützungskasse, so dass der Arbeitgeber ihnen gegenüber zur Leistung verpflichtet bleibt.

Die Beschäftigten haben die Möglichkeit, die Zusage durch Entgeltumwandlung zu erhöhen. Die Beiträge aus der Entgeltumwandlung sind steuerfrei und unterliegen bis zu einem Höchstbetrag von 4% der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung nicht der Sozialversicherungspflicht. Die Unterstützungskasse wird allerdings nicht im Rahmen der „Riester-Förderung“ (siehe auch unter Altersvorsorge, zusätzliche private) mit Zulagen oder Sonderausgabenabzug staatlich gefördert.

Die Anwartschaften und Ansprüche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden von der gesetzlich vorgeschriebenen Insolvenzsicherung erfasst und sind damit auch bei Insolvenz des Arbeitgebers gesichert. Hierfür zahlt der Arbeitgeber Umlagen an den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG), dem Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung. Die Betriebsrente wird deshalb im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers vom PSVaG weiterbezahlt.

§§ 1b, 7 Betriebsrentengesetz, § 14 Sozialgesetzbuch IV

Arbeitgeber

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