Urlaub, Gewährung von

Arbeitnehmer sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Für Heimarbeiter, jugendliche Arbeitnehmer (Jugendarbeitsschutz), schwerbehinderte Menschen (Behinderte Menschen, Hilfen für) sowie für Beamte und Richter gelten Sonderbestimmungen.


Die gesetzliche Urlaubsdauer beträgt nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses jährlich mindestens 24 Werktage bezogen auf eine Sechs-Tage-Woche. Bei einer Fünf-Tage-Woche beträgt der Mindesturlaub entsprechend 20 Tage. Bei kürzeren Arbeitsverhältnissen wird Teilurlaub von einem Zwölftel pro Monat gewährt. Durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag (Arbeitsverhältnis) kann längerer Urlaub vereinbart werden. Heimarbeiter erhalten 24 Werktage oder mehr bei Regelung in bindenden Festsetzungen oder Tarifverträgen. Bei jugendlichen Arbeitnehmern und jugendlichen Heimarbeitern richtet sich der Mindesturlaub nach dem Lebensalter zu Beginn des Kalenderjahres. Er beträgt bei einem Alter von 15 Jahren 30, von 16 Jahren 27 und von 17 Jahren 25 Werktage. Jugendlichen im Bergbau unter Tage stehen in jeder Altersgruppe zusätzlich drei Werktage zu. Schwerbehinderte Menschen erhalten einen bezahlten Zusatzurlaub von jährlich fünf Arbeitstagen.


§§ 3, 5, 12 Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz), § 19 Jugendarbeitsschutzgesetz, § 208 Sozialgesetzbuch IX


Der Arbeitgeber kann Elternzeitberechtigten (Elternzeit) und Beschäftigten in Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz (Pflege- und Familienpflegezeit) den Urlaub für jeden vollen Kalendermonat der vollständigen Freistellung von der Arbeitsleistung (Arbeitsbefreiung) um ein Zwölftel zu kürzen



    § 17 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, § 4 Abs. 4 Pflegezeitgesetz


    Das Urlaubsentgelt ist nach dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn zu bemessen. Für Heimarbeiter bei Anspruch auf 24 Werktage beträgt das Urlaubsentgelt 9,1 % des in der Zeit vom 01.05. bis 30.04. des folgenden Jahres oder bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses verdienten Arbeitsentgelts vor Abzug der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge ohne Unkostenzuschlag und ohne die für den Lohnausfall an Feiertagen, den Arbeitsausfall infolge Krankheit und den Urlaub zu leistenden Zahlungen. Bei Anspruch auf mehr Urlaubstage durch bindende Festsetzung oder Tarifvertrag erhöht sich das Urlaubsentgelt entsprechend. Jugendlichen Heimarbeitern steht ein gestaffeltes Urlaubsentgelt in Höhe von 11,6 %, 10,3 % oder 9,5 % je nach Lebensalter und Urlaubsdauer zu.


    Schwerbehinderte Heimarbeiter erhalten zum Urlaubsentgelt einen Zuschlag in Höhe von 2 % des in der Zeit vom 01.05. des vergangenen bis zum 30.04. des laufenden Jahres verdienten Arbeitsentgelts ausschließlich der Unkostenzuschläge, soweit keine besondere Regelung besteht.


    Ein zusätzliches Urlaubsgeld zum bezahlten Urlaub wird nur bei Vereinbarung im Einzelarbeitsvertrag oder durch Tarifvertrag gewährt.


    §§ 11, 12 Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz), § 19 Jugendarbeitsschutzgesetz, § 210 Sozialgesetzbuch IX


    Eine Urlaubsabgeltung ist nur zulässig, wenn der Urlaub wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ganz oder zum Teil nicht mehr gewährt werden kann. Der Arbeitgeber hat jedoch noch nicht gewährten Urlaub auch dann abzugelten, wenn das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit endet oder im Anschluss an die Elternzeit nicht fortgesetzt wird. Die Urlaubsabgeltung wird in der Regel wie das Urlaubsentgelt berechnet.


    § 7 Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz), § 17 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz


    Arbeitgeber


    siehe auch Heimarbeiter und bei Jugendlichen Gewerbeaufsicht

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