Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung; Beantragung
Das seit dem 1. Januar 1999 geltende Insolvenzrecht sieht für Personen, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, ein eigenes Verbraucherinsolvenzverfahren vor, das unter bestimmten Voraussetzungen zu einer Restschuldbefreiung führen kann. Letztere kann aufgrund der Reform der Verbraucherentschuldung in ab dem 1. Juli 2014 beantragten Insolvenzverfahren unter Umständen nach bereits drei bzw. fünf Jahren statt wie bislang nach sechs Jahren erteilt werden.
Das Verbraucherinsolvenzverfahren soll wirtschaftlich in Schwierigkeiten geratenen Personen über eine Restschuldbefreiung einen Neuanfang ermöglichen. Es kann bei Zahlungsunfähigkeit oder drohender Zahlungsunfähigkeit des Schuldners eingeleitet werden und führt unter bestimmten Voraussetzungen zu einer Restschuldbefreiung. Zugang zum Verfahren hat jede natürliche Person, sofern sie keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. War dies in der Vergangenheit der Fall, so gilt das Verbraucherinsolvenzverfahren nur dann, wenn die Vermögensverhältnisse überschaubar sind (weniger als 20 Gläubiger) und gegen den Schuldner keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.
Das Verbraucherinsolvenzverfahren gliedert sich in mehrere Verfahrensschritte: die außergerichtliche Schuldenbereinigung, das gerichtliche Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan und das Verbraucherinsolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung nach drei-, fünf- oder sechsjähriger Wohlverhaltensperiode. Die beiden letztgenannten Verfahrensabschnitte werden nur durchgeführt, wenn nicht bereits einer der vorangegangenen Abschnitte erfolgreich war.
Außergerichtliche Schuldenbereinigung
Vor Stellung eines Insolvenzantrages muss der Schuldner eine außergerichtliche Schuldenbereinigung mit seinen Gläubigern versuchen. Er hat einen Plan auszuarbeiten, in welchem er seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darlegt und einen konkreten Vorschlag zur Schuldenbereinigung unterbreitet.
Schon bei der Erstellung des Planes wird sich der Schuldner der Hilfe einer für die Schuldnerberatung geeigneten Person oder Stelle bedienen. Geeignete Personen sind von Berufs wegen insbesondere Rechtsanwälte/innen, Rechtsbeistände, Notare/innen und Steuerberater/innen. Sonstige geeignete Stellen sind in Bayern vor allem die Schuldnerberatungsstellen, die von den Regierungen als solche anerkannt wurden. Die Anerkennung in einem anderen Land steht der Anerkennung in Bayern gleich. Auskünfte erteilen ggfs. die Regierungen und die Insolvenzgerichte (Amtsgerichte).
Gerichtliches Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan
Führt das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren zu keiner Einigung, kann der Schuldner bei Gericht Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen. Mit dem Antrag sind bei Gericht weitere Unterlagen und Erklärungen, insbesondere ein Schuldenbereinigungsplan vorzulegen. Er enthält den Vorschlag des Schuldners zur Durchführung der gerichtlichen Schuldenbereinigung. Erhebt kein Gläubiger Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan, so gilt er als angenommen. Er hat dann die Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs, d. h. der Schuldner hat nicht mehr die ursprünglichen Forderungen der Gläubiger zu erfüllen, sondern nur noch die im Schuldenbereinigungsplan aufgeführten Verbindlichkeiten. Das Gericht kann die Zustimmung einzelner Gläubiger, die sich ausdrücklich nicht mit dem Plan einverstanden erklärt haben, unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag eines Gläubigers oder des Schuldners ersetzen.
Verbraucherinsolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung nach drei-, fünf-, oder sechsjähriger Wohlverhaltensperiode
Scheitert auch der gerichtliche Einigungsversuch, entscheidet das Gericht über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Liegen die erforderlichen Voraussetzungen vor, wird das Verfahren vom Gericht eröffnet. Das Gericht bestellt einen Insolvenzverwalter, der die Insolvenzmasse, d. h. das pfändbare Vermögen des Schuldners verwertet. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens trifft das Insolvenzgericht außerdem eine Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags des Schuldners auf Restschuldbefreiung. Der Antrag auf Restschuldbefreiung kann u. a. unzulässig sein, wenn dem Schuldner in der Vergangenheit bereits die Restschuldbefreiung erteilt oder wegen einer Insolvenzstraftat versagt worden ist oder der Schuldner vor oder nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten verletzt hat. Die Restschuldbefreiung wurde bislang vom Gericht nach einer Wohlverhaltensperiode von sechs Jahren erteilt. Aufgrund der ab dem 1. Juli 2014 geltenden neuen Rechtslage kann das Restschuldbefreiungsverfahren unter bestimmten Voraussetzungen nach drei oder fünf Jahre verkürzt enden. So kann in allen ab dem 1. Juli 2014 beantragten Insolvenzverfahren bereits nach Ablauf von drei Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens Restschuldbefreiung erteilt werden, wenn der Schuldner zu diesem Zeitpunkt die gesamten Verfahrenskosten bezahlt hat und eine Befriedigung der Forderungen der Insolvenzgläubiger im Insolvenzverfahren und in der anschließenden Wohlverhaltensphase von mindestens 35 % ermöglicht wurde. Kann der Schuldner die Mindestbefriedigungsquote von 35 % nicht erbringen, ist eine Restschuldbefreiung nach fünf Jahren möglich, wenn der Schuldner innerhalb dieser Zeit zumindest die Verfahrenskosten vollständig bezahlt hat. Während der Wohlverhaltensperiode muss der Schuldner den pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens oder einer dafür gewährten Ersatzleistung (z. B. Arbeitslosengeld) an einen vom Gericht bestimmten Treuhänder abführen. Der Schuldner ist u. a. verpflichtet, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben bzw. sich um eine solche zu bemühen. Nach der ab dem 1. Juli 2014 geltenden neuen Rechtslage beginnt die Erwerbsobliegenheit des Schuldners sogar bereits mit der Verfahrenseröffnung. Mit der Restschuldbefreiung sind dem Schuldner sämtliche zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehenden Schulden erlassen. Ausgenommen von der Restschuldbefreiung sind allerdings Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus Geldstrafen, Geldbußen, Zwangs- und Ordnungsgeldern, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist sowie aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.