Verbraucherinsolvenzverfahren; Informationen

Das Insolvenzrecht sieht für Personen, die keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, ein auf sie zugeschnittenes Insolvenzverfahren vor. Das Verbraucherinsolvenzverfahren soll wirtschaftlich in Schwierigkeiten geratenen Personen einen Neuanfang ermöglichen. Es kann bei Zahlungsunfähigkeit oder drohender Zahlungsunfähigkeit des Schuldners eingeleitet werden und ist ein wesentlicher Schritt zur Restschuldbefreiung. Zugang zum Verfahren erhält jede natürliche Person, sofern sie keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. War dies in der Vergangenheit der Fall, so ist der Zugang zum Verbrauchsinsolvenzverfahren nur eröffnet, wenn die Vermögensverhältnisse überschaubar sind (weniger als 20 Gläubiger) und gegen den Schuldner keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.


Für das Verbraucherentschuldungsverfahren haben sich durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15. Juli 2013, das am 1. Juli 2014 in vollem Umfang in Kraft getreten ist, relevante Änderungen ergeben. Durch die Reform der Verbraucherentschuldung wurde für den Schuldner insbesondere die Möglichkeit eröffnet, in ab dem 1. Juli 2014 beantragten Insolvenzverfahren unter bestimmten Voraussetzungen die Restschuldbefreiung nach bereits 3 bzw. 5 Jahren statt wie bislang nach 6 Jahren erteilt zu bekommen.


Das Verbraucherinsolvenzverfahren verläuft in mehreren Verfahrensschritten:


Zunächst muss der Schuldner im Rahmen außergerichtlicher Einigungsbemühungen auf der Grundlage eines von ihm vorzulegenden Schuldenbereinigungsplans versuchen, mit seinen Gläubigern eine Vereinbarung über die Bereinigung seiner Schulden zu erreichen (außergerichtliche Schuldenbereinigung). Die außergerichtlichen Einigungsbemühungen werden regelmäßig unter Mitwirkung einer geeigneten Person oder Stelle erfolgen, die den Schuldner insbesondere bei der Erstellung des Schuldenbereinigungsplans unterstützt. Als „geeignete Person oder Stelle“ (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 Insolvenzordnung) für die Beratung der Schuldner und die Mitwirkung beim außergerichtlichen Einigungsversuch kommen u. a. Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sowie die von den Regierungen hierfür anerkannten Schuldnerberatungsstellen (Insolvenzberatung) in Betracht.


Bleiben die außergerichtlichen Einigungsbemühungen ohne Erfolg, so wird ein gerichtliches Verfahren notwendig (gerichtliches Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan). Es wird eingeleitet durch den beim Insolvenzgericht zu stellenden Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Dem Antrag sind die Bescheinigung der geeigneten Person oder Stelle über den erfolglosen außergerichtlichen Einigungsversuch (s. o.), der Antrag auf Restschuldbefreiung oder die Erklärung, dass eine solche nicht beantragt werden soll, ein Vermögensverzeichnis des Schuldners und der Schuldenbereinigungsplan beizufügen. Erhebt keiner der Gläubiger Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan, so  gilt dieser als angenommen und das Gericht stellt dies durch Beschluss fest. Stimmen nicht alle Gläubiger zu, so kann das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen die Zustimmung einzelner Gläubiger ersetzen. Der angenommene Schuldenbereinigungsplan hat die Wirkung eines Prozessvergleichs.


Bleibt auch der gerichtliche Versuch einer Einigung über den Schuldenbereinigungsplan ohne Erfolg, so hat das Gericht über den Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu entscheiden. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens trifft das Insolvenzgericht auch eine Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags des Schuldners auf Restschuldbefreiung. Im Falle der Eröffnung wird ein Insolvenzverfahren durchgeführt, das der Verteilung des der Zwangsvollstreckung unterliegenden Vermögens des Schuldners an die Gläubiger dient.


Bislang endete das Insolvenzverfahren mit der gerichtlichen Ankündigung der Restschuldbefreiung und es schloss sich die Wohlverhaltensphase an, die sechs Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens endete. Während der Wohlverhaltensphase muss der Schuldner den pfändbaren Teil seines Einkommens an einen Treuhänder abtreten, der diese Beiträge an die Gläubiger verteilt. Wurde die Wohlverhaltensphase erfolgreich durchlaufen, sprach das Gericht die Restschuldbefreiung aus.


Im Zuge der Reform der Verbraucherentschuldung wurde für die ab dem 1. Juli 2014 beantragten Insolvenzverfahren die Dauer der Wohlverhaltensphase bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung abhängig vom Umfang der durch den Schuldner erbrachten Leistungen gestaffelt. Im Grundsatz verbleibt es bei der sechsjährigen Wohlverhaltensphase. Bezahlt der Schuldner die Verfahrenskosten, wird die Wohlverhaltensphase auf fünf Jahre verkürzt. Bringt der Schuldner über die Verfahrenskosten hinaus einen Betrag auf, aus dem die von den Gläubigern angemeldeten Forderungen zu mindestens 35 % erfüllt werden können, hat das Insolvenzgericht bereits nach drei Jahren über die Erteilung der Restschuldbefreiung zu entscheiden. Bezahlt der Schuldner die Verfahrenskosten, die durch die Gläubiger angemeldeten Forderungen sowie die im Rahmen des Insolvenzverfahrens entstandenen sogenannten sonstigen Masseverbindlichkeiten in voller Höhe, ist die Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefreiung sofort zu treffen. Auf diese Weise wird für den Schuldner ein Anreiz geschaffen, sich zugunsten der Gläubiger um eine möglichst weitgehende Begleichung seiner Schulden zu bemühen.


§§ 286-303a, 304-311 Insolvenzordnung


Insolvenzgerichte (= Amtsgerichte am Sitz der Landgerichte sowie einige weitere größere Amtsgerichte); Rechtsanwälte; Insolvenzberatungsstellen

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