Vereinfachte Umlegung von Grundstücken; Durchführung im Auftrag der Gemeinden

Zur Verwirklichung eines Bebauungsplans oder aus Gründen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zur Verwirklichung der innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils zulässigen Nutzung können die Ämter für Digitalisierung, Breitband und Vermessung im Auftrag der Gemeinden vereinfachte Umlegungsverfahren durchführen.

Die Gemeinde kann zu diesen Zwecken unter bestimmten Bedingungen ein vereinfachtes Umlegungsverfahren durchführen. Die Befugnis zur Durchführung kann durch die Gemeinde auf das zuständige Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung übertragen werden.

Folgende Bedingungen müssen bei einer vereinfachten Umlegung gegeben sein:

  1. Die vereinfachte Umlegung ist zur Verwirklichung eines Bebauungsplans oder aus Gründen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zur Verwirklichung der innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils zulässigen Nutzung erforderlich.
  2. Die betroffenen Grundstücke oder Grundstücksteile liegen im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes oder innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile.
  3. Mit der Umlegung sollen lediglich unmittelbar aneinander grenzende oder in enger Nachbarschaft liegende Grundstücke oder Teile von Grundstücken untereinander getauscht oder Grundstücke oder Grundstücksteile einseitig zugeteilt werden.
  4. Die auszutauschenden oder einseitig zuzuteilenden Grundstücke oder Grundstücksteile dürfen nicht selbständig bebaubar sein.
  5. Eine einseitige Zuteilung muss im öffentlichen Interesse geboten sein.

Im vereinfachten Umlegungsverfahren können auch Dienstbarkeiten und Baulasten neu geordnet oder neu begründet und aufgehoben sowie Grundpfandrechte neu geordnet werden, sofern die Beteiligten dem neuen Rechtszustand zustimmen.

Die Ämter für Digitalisierung, Breitband und Vermessung leisten mit der Durchführung von vereinfachten Umlegungsverfahren im Auftrag der Gemeinden einen wertvollen Beitrag zur Bodenordnung.

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