Vereinsregister; Anmeldung der Eintragung

Die Eintragung ins Vereinsregister muss beim zuständigen Registergericht angemeldet werden.

Mit der Eintragung in das Vereinsregister erlangt der Verein Rechtsfähigkeit. Er kann z. B. Verträge abschließen, im Grundbuch als Eigentümer eingetragen werden oder Mitarbeiter einstellen. Aus solchen Rechtsgeschäften wird nur der (rechtsfähige) Verein selbst berechtigt und verpflichtet, nicht seine Mitglieder. Für die Schulden und sonstigen Verbindlichkeiten haftet nur das Vereinsvermögen. Die Rechtsfähigkeit stellt, beispielsweise im Hinblick auf das Haftungsrecht für den Verein, einen wichtigen Vorteil dar.


Im Vereinsregister werden bestimmte Vorgänge und Tatsachen, die sich auf den Verein beziehen, vermerkt. Einzutragen sind vor allem der Name und der Sitz des Vereins, der Vorstand des Vereins, etwaige besondere Regelungen zur Vertretung des Vereins und die Auflösung des Vereins. Darüber hinaus sind alle Satzungsänderungen und Änderungen des Vorstands zum Register anzumelden.


Durch die Eintragung in das Register unterwirft sich der Verein einer begrenzten öffentlichen Kontrolle. Dies ist der Preis für die Rechtsfähigkeit, die mit der Eintragung verbunden ist. Das Gericht kann und darf Eintragungen allerdings nur in engen Grenzen überprüfen. So hat das Registergericht z. B. Satzungsbestimmungen nur auf ihre Vereinbarkeit mit zwingenden Rechtsvorschriften, nicht jedoch auf ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen.


Eine wesentliche Aufgabe des Registers ist es, die für den Rechtsverkehr bedeutsamen Tatsachen und rechtlichen Verhältnisse des Vereins Außenstehenden zugänglich zu machen und dadurch die Sicherheit des Rechtsverkehrs zu erhöhen. Deshalb sind in das Register vor allem solche Umstände einzutragen, die für die Rechtsbeziehungen des Vereins mit Dritten bedeutsam sind, etwa der Vorstand und die Einzelheiten seiner Vertretungsberechtigung. Ein Dritter kann sich dem Verein gegenüber darauf berufen, dass ein im Register eingetragener Vorstand noch im Amt ist und daher rechtswirksam für den Verein gehandelt hat, es sei denn er kannte die Änderung. Vorstandsänderungen sollten deshalb immer so rasch wie möglich zum Vereinsregister angemeldet werden.


Nähere Informationen zum rechtsfähigen Verein finden Sie in den Broschüren „Rund um den Verein“ und „Vereinsrecht – Rund um den eingetragenen Verein (e. V.)“, die Sie kostenlos vom Verwaltungsportal der Bayerischen Staatsregierung herunterladen können (siehe „Weiterführende Links“).

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