Verjährung bei Sozialleistungen

Ansprüche auf die in den Sozialgesetzbüchern vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen (Sozialleistungen) verjähren in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. Die Verjährung wird durch schriftlichen Antrag auf die Sozialleistung oder durch Erhebung eines Widerspruchs (Sozialgerichtsprozess, Verwaltungsgerichtsprozess) gehemmt, d.h. der zu Beginn der Hemmung noch nicht abgelaufene Teil der Verjährungsfrist läuft nach Beendigung der Hemmung weiter. Die Hemmung endet 6 Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch. Im Übrigen gelten für die Hemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches sinngemäß.

§ 45 Sozialgesetzbuch I

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