Verkehrsbeeinträchtigungen im Straßenverkehr durch Einrichtungen und Werbung; Beantragung einer Ausnahmegenehmigung

Sie benötigen eine Ausnahmegenehmigung, wenn Sie an öffentlichen Straßen Einrichtungen anbringen möchten, die Verkehrszeichen oder -einrichtungen gleichen, mit ihnen verwechselt werden oder ihre Wirkung beeinträchtigen können. Gleiches gilt für die Anbringung von Plakaten und Werbeschildern an Pfosten vor Verkehrszeichen.

Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) bestimmt, dass Einrichtungen, die Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden dürfen, wo sie sich auf den öffentlich stattfindenden Verkehr auswirken können. Denn private Schilder, die z. B. wie Verkehrszeichen aussehen, senden falsche Befehle oder Botschaften an die Verkehrsteilnehmer oder behindern diese dabei, gültige Verkehrszeichen wahrzunehmen. Damit stellen sie eine Gefahr für die Verkehrssicherheit dar.


Auch Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind grundsätzlich unzulässig. Werbung / Propaganda ist dazu geschaffen, die Aufmerksamkeit der Menschen auf sich zu ziehen. Bei der heutigen Schnelligkeit des Verkehrs kann aber jede auch nur noch so kleine Ablenkung fatale Folgen haben.


Die Regierungen als höhere Straßenverkehrsbehörden sind sachlich zuständig für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen von den vorgenannten Verboten des § 33 Abs. 2 StVO.

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