Vermessung; Durchführung einer Gebäudeeinmessung

Gebäude stellen einen beträchtlichen Wert dar. Darüber hinaus sind Karten ohne Gebäude praktisch wertlos. Das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung ist daher gesetzlich verpflichtet, die Gebäude im Liegenschaftskataster zu dokumentieren.

Im Liegenschaftskataster wird neben den Grundstücken auch der Gebäudebestand nachgewiesen. Die Gebäude werden in der amtlichen Flurkarte dargestellt und im Amtlichen Liegenschaftskataster-Informationssystem (ALKIS) beschrieben.

Der Nachweis der Gebäude im Liegenschaftskataster ist ein wertvoller Beitrag der Ämter für Digitalisierung, Breitband und Vermessung zur Eigentumssicherung (und damit zur Rechtssicherheit) sowie für Planungen öffentlicher oder privater Stellen.

Die Ämter für Digitalisierung, Breitband und Vermessung erfassen alle Veränderungen im Gebäudebestand (beispielsweise Neubauten, Abbrüche, Anbauten, Änderungen in der Nutzung) möglichst zeitnah. Dazu gehören sowohl der Grundriss als auch Gebäudehöhen und Dachformen. Die Einmessung der Gebäude ist eine gesetzliche Aufgabe und erfolgt deshalb ohne Antrag von Amts wegen. Das Vermessungs- und Katastergesetz verpflichtet die Gebäudeeigentümer dazu, die Kosten der Vermessung und katastertechnischen Behandlung der Gebäudeveränderung zu tragen.

Haben Sie mit der Betreuung Ihrer Baumaßnahme einen Prüfsachverständigen für Vermessung im Bauwesen beauftragt oder beabsichtigen Sie dies, kann unter bestimmten Voraussetzungen auch der Sachverständige die Gebäudevermessung durchführen. Weitere Informationen hierzu erteilt Ihnen gerne das örtlich zuständige Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung.

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