Vermögensbildung nach dem Vermögensbildungsgesetz

Arbeitnehmer, zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, Heimarbeiter sowie Beamte, Richter, Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit und Angehörige des Zivilschutzkorps können vermögenswirksame Leistungen nach dem Vermögensbildungsgesetz beanspruchen.

Es können auf Verlangen des Arbeitnehmers Teile seines Arbeitslohns bis maximal 870 € jährlich zulagebegünstigt vermögenswirksam angelegt werden. Der Arbeitgeber oder Dienstherr kann aufgrund Gesetzes, Tarifvertrags, Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglicher Regelung (Arbeitsverhältnis) verpflichtet sein, vermögenswirksame Leistungen zu gewähren. Für vermögenswirksame Leistungen bestehen die folgenden Anlagearten:

  • Verträge nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz (Wohnraumförderung)
  • Anlagen zum Wohnungsbau (z.B. Entschuldung)
  • Sparvertrag über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen
  • Wertpapier-Kaufvertrag
  • Beteiligungs-Vertrag und Beteiligungs-Kaufvertrag mit dem Arbeitgeber oder mit fremden Unternehmen
  • Geldsparvertrag
  • Kapitalversicherungsvertrag

Zur vermögenswirksamen Leistung wird vom Finanzamt eine Arbeitnehmer-Sparzulage gewährt, wenn das zu versteuernde Einkommen des Arbeitnehmers im Kalenderjahr der vermögenswirksamen Anlage unter Berücksichtigung der Freibeträge für Kinder die Einkommensgrenze von 17.900 €, bei zusammen veranlagten Ehegatten/Lebenspartnern 35.800 € nicht übersteigt. Bei einer Anlage in einem Sparvertrag über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen, einem Wertpapier-Kaufvertrag, einem Beteiligungs-Vertrag oder Beteiligungs-Kaufvertrag beträgt die Einkommensgrenze 20.000 € bzw. 40.000 €.

Bei den Verträgen nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz und bei Anlagen zum Wohnungsbau sind vermögenswirksame Leistungen bis zu einem Höchstbetrag von 470 € im Kalenderjahr zulagebegünstigt; der Zulagensatz beträgt 9 % der vermögenswirksamen Leistungen (sog. erster Förderkorb). Beim Sparvertrag über Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen, beim Wertpapier-Kaufvertrag und beim Beteiligungs-Vertrag sowie Beteiligungs-Kaufvertrag sind vermögenswirksame Leistungen bis zu einem Höchstbetrag von 400 € zulagebegünstigt; der Zulagensatz beträgt 20 % der vermögenswirksamen Leistungen (sog. zweiter Förderkorb). Beide Förderkörbe können nebeneinander in Anspruch genommen werden.

Vermögenswirksame Leistungen auf einen Geldsparvertrag oder einen Lebensversicherungsvertrag sind nicht zulagebegünstigt.

Die vermögenswirksamen Leistungen werden vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer unmittelbar an die Stelle geleitet, bei der die Anlage erfolgt. Dagegen wird die Arbeitnehmer-Sparzulage jährlich nachträglich auf Antrag vom Finanzamt mit der Veranlagung zur Einkommensteuer oder mit einem besonderen Bescheid festgesetzt. Die Auszahlung der festgesetzten Arbeitnehmer-Sparzulagen erfolgt nach Ablauf der für den Anlagevertrag geltenden Sperrfrist oder bei vorzeitiger unschädlicher Verfügung zu Gunsten des Arbeitnehmers an das Anlageinstitut.

Bei vorzeitiger Verfügung über die Sparbeiträge entfällt – außer im Falle des Todes, der völligen Erwerbsunfähigkeit, längerer Arbeitslosigkeit sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch im Falle der Heirat und der Begründung einer selbständigen Erwerbstätigkeit – der Anspruch auf die Arbeitnehmer-Sparzulage.

Arbeitgeber, Gewerkschaften, Finanzämter, Banken und Sparkassen

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