Versicherungsnachweis

In der gesetzlichen Krankenversicherung, Pflegeversicherung oder Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung (Arbeitsförderung) versicherungspflichtige Arbeitnehmer, Heimarbeiter und zur Berufsausbildung Beschäftigte haben vor dem 01.01.1999 ein besonderes Heft „Versicherungsnachweise der Sozialversicherung“ erhalten. Sie waren Grundlage des früheren Meldeverfahrens. Die Sozialversicherungsnachweishefte (SvN-Hefte) wurden ab 01.01.1999 durch einheitliche Meldevordrucke ersetzt. Damit entfiel auch die Verpflichtung des Arbeitgebers, die SvN-Hefte aufzubewahren.

Mindestens einmal jährlich, spätestens bis zum 15.02. des Folgejahres – bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses jedoch unverzüglich nach Abgabe der letzten Meldung des Arbeitgebers an die zuständige Krankenkasse – bekommt jeder Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber eine Bescheinigung über die für das vergangene Kalenderjahr an die zuständige Krankenkasse gemeldeten Daten zur Sozialversicherung. Dieser Versicherungsnachweis sollte sorgfältig geprüft und für eine spätere Kontenklärung aufbewahrt werden, denn aus den darin enthaltenen Angaben wird die spätere Rente berechnet. Wichtig sind dabei insbesondere der Name und das Geburtsdatum, die Versicherungsnummer, die Dauer der Beschäftigung und die Höhe des bescheinigten Bruttoverdienstes. Bei Unstimmigkeiten muss der Arbeitgeber die fehlerhafte Meldung berichtigen.

Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung – DEÜV)

Gesetzliche Krankenkassen; Rentenversicherungsträger

www.deutsche-rentenversicherung.de

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