Versorgungsausgleich
Wird eine Ehe seit dem 01.07.1977 geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt, werden die von den Ehegatten in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung (wegen Alters oder wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit) jeweils zu gleichen Teilen zwischen den Eheleuten aufgeteilt. Gleiches gilt für laufend bezogene Leistungsansprüche (z.B. Renten, Pensionen).
Der Versorgungsausgleich erfolgt durch eine Entscheidung des Familiengerichts unabhängig von der Art der Versorgungsanwartschaften. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die rechtskräftige Entscheidung über den Versorgungsausgleich durch das Familiengericht abgeändert werden.
Anwartschaften oder Aussichten auf Versorgung können u.a. sein:
Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherungbetrieblicher Altersversorgung
§ 1587 Bürgerliches Gesetzbuch; Versorgungsausgleichsgesetz; §§ 8, 52, 76 Sozialgesetzbuch VI
Gesetzliche Rentenversicherungsträger, Familiengerichte bei den Amtsgerichten
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