Versorgungskrankengeld
20.01.2020
Das Versorgungskrankengeld steht während einer Heilbehandlung oder Krankenbehandlung nach dem Bundesversorgungsgesetz zu, solange Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Es beträgt 80 % des Regellohns und darf das entgangene regelmäßige Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen.
§§ 16-16h Bundesversorgungsgesetz
Gesetzliche Krankenkassen; Zentrum Bayern Familie und Soziales – Versorgungsamt