Versteigerung; Beantragung einer Erlaubnis durch EU-Bürger
Wenn Sie gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern wollen, brauchen Sie eine Erlaubnis.
Nach § 34 b Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) ist erlaubnispflichtig die Versteigerung fremder beweglicher Sachen, fremder Grundstücke oder fremder Rechte. Zu den beweglichen Sachen gehören auch Früchte auf dem Halm und Holz auf dem Stamm.
Der Versteigerer unterliegt grundsätzlich bestimmten Verboten nach § 34b Abs. 6 GewO. Z.B. darf er nicht selbst oder durch einen anderen auf seinen Versteigerungen für sich bieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut kaufen oder bewegliche Sachen aus dem Kreis der Waren versteigern, die er in seinem Handelsgeschäft führt, soweit dies nicht üblich ist.
Ferner unterliegt der Versteigerer bei der Gewerbeausübung den Vorgaben der Versteigererverordnung (VerstV), z. B. muss er
- grundsätzlich. bis spätestens zwei Wochen vor der Versteigerung ein Verzeichnis der zu versteigernden Sachen anzufertigen, in dem das Versteigerungsgut jedes Auftraggebers einheitlich zu kennzeichnen ist (§ 2 VerstV);
- jede Versteigerung spätestens zwei Wochen vor dem in Aussicht genommenen Versteigerungstermin der zuständigen Behörde sowie der Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk die Versteigerung stattfinden soll, schriftlich unter Angabe von Ort und Zeitpunkt der Versteigerung sowie der Gattung der zu versteigernden Ware anzeigen (§ 3 VerstV);
- grundsätzlich für die Dauer von mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsguts geben (§ 4 VerstV);
- über jeden Versteigerungsauftrag und dessen Abwicklung Buch führen (§ 8 VerstV).
Bei Personengesellschaften ist Gewerbetreibender jeder geschäftsführende Gesellschafter, bei juristischen Personen wird die Erlaubnis der juristischen Person erteilt.
Besonders sachkundige Versteigerer mit Ausnahme juristischer Personen können von der zuständigen Behörde öffentlich bestellt werden (§ 34 Abs. 5 GewO). Bei der Bewertung der geforderten besonderen Sachkunde sind auch Ausbildungs- und Befähigungsnachweise anzuerkennen, die im Herkunftssaat ausgestellt wurden. Wenn der Antragsteller im Herkunftsstaat zur Ausübung von Versteigerungen berechtigt ist, die dort Personen vorbehalten sind, die über eine der besonderen Sachkunde im Sinne des § 34b Abs. 5 GewO im Wesentlichen entsprechende Sachkunde verfügen oder in zwei der letzten zehn Jahre vollzeitig als sachverständiger Versteigerer tätig gewesen ist und sich aus den vorgelegten Nachweisen ergibt, dass der Antragsteller über eine überdurchschnittliche Sachkunde verfügt, die im Wesentlichen der besonderen Sachkunde des § 34b Abs. 5 GewO entspricht, ist seine Sachkunde anzuerkennen. Bei wesentlichen Abweichungen des Inhalts der bisherigen Ausbildung oder der Tätigkeit des Antragstellers von den Inhalten nach § 34 Abs. 5 GewO kann vom Antragsteller nach seiner Wahl eine Eignungsprüfung oder ein Anpassungslehrgang verlangt werden.
Die Behörden haben gegenüber Gewerbetreibenden nach § 34b GewO Auskunft- und Nachschaurechte entsprechend § 29 GewO. Auf behördliches Verlangen haben die Betroffenen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebs erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Ferner sind die Behörden befugt, die Geschäftsräume zu betreten, um dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen.
Neben der Erlaubniseinholung nach § 34b GewO müssen Sie das Gewerbe nach § 14 GewO bei der zuständigen Gemeinde anzeigen.