Vertretung der schwerbehinderten Menschen

In Betrieben und Dienststellen mit wenigstens 5 nicht nur vorübergehend beschäftigten schwerbehinderten Arbeitnehmern (Menschen mit Behinderung, Hilfen für) sind eine Vertrauensperson und wenigstens ein stellvertretendes Mitglied zu wählen. Ihre Amtszeit beträgt 4 Jahre. Die Schwerbehindertenvertretung fördert die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb oder die Dienststelle, vertritt die Interessen der schwerbehinderten Menschen und steht ihnen beratend und helfend zur Seite.


Die Vertrauensperson der schwerbehinderten Beschäftigten muss vom Arbeitgeber oder Dienstherrn in allen Angelegenheiten, die einzelne schwerbehinderte Beschäftigte oder die schwerbehinderten Beschäftigten als Gruppe berühren, rechtzeitig und umfassend unterrichtet und vor einer Entscheidung gehört werden. An allen Sitzungen des Betriebs- oder Personalrats und deren Ausschüssen kann sie beratend teilnehmen. Ferner besteht das Recht, mindestens einmal im Kalenderjahr eine Versammlung der schwerbehinderten Beschäftigten im Betrieb oder in der Dienststelle durchzuführen.


Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht zur Aufnahme von Verhandlungen und zum Abschluss von Inklusionsvereinbarungen. Dies gilt auch für die Gesamt-, Konzern-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung sowie die Schwerbehindertenvertretung der obersten Dienstbehörde. Die Inklusionsvereinbarung enthält Regelungen zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen, vor allem zur Personalplanung, Arbeitsplatzgestaltung, Gestaltung des Arbeitsumfelds und Arbeitsorganisation. In der Inklusionsvereinbarung können z. B. Regelungen getroffen werden zur angemessenen Berücksichtigung schwerbehinderter Menschen bei der Besetzung freier oder neuer Stellen, zu einer anzustrebenden Beschäftigungsquote, zur Teilzeitarbeit, zur Ausbildung von Jugendlichen mit Behinderung, zur Durchführung der betrieblichen Prävention und zur Gesundheitsförderung.


Treten personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Schwierigkeiten im Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis auf, die zur Gefährdung des Arbeitsplatzes führen können, schaltet der Arbeitgeber oder Dienstherr möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung und den Betriebs- oder Personalrat sowie das Inklusionsamt ein, um alle Hilfemöglichkeiten auszuschöpfen. Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber, nach Zustimmung und mit Beteiligung der betroffenen Person, ggf. mit der Personal- und/oder Schwerbehindertenvertretung, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden und mit welchen Leistungen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliche Prävention, betriebliches Eingliederungsmanagement).


Die Vertrauenspersonen dürfen in der Ausübung ihres Amtes nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Im Übrigen besitzen sie die gleiche persönliche Rechtsstellung wie ein Mitglied des Betriebs- oder Personalrats (Betriebsverfassung, Personalvertretung). Die durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.


Siehe auch Arbeitsbefreiung und Kündigungsschutz für schwerbehinderte Arbeitnehmer


§§ 179 ff. Sozialgesetzbuch IX, § 32 Betriebsverfassungsgesetz


Arbeitgeber; Gewerkschaften


Vertrauensperson: https://www.zbfs.bayern.de/behinderung-beruf/schulungen/


Eingliederungsmanagement: www.zbfs.bayern.de/behinderung-beruf/themen/betriebliches-eingliederungsmanagement/

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