Verwaltungsgerichtsverfahren; Beantragung eines einstweiligen Rechtsschutzes

Bis das Gericht über eine Klage entscheidet, vergeht in der Regel einige Zeit. Wenn Sie befürchten, dass z. B. durch den Vollzug eines angegriffenen Verwaltungsakts oder durch das Vorenthalten einer begehrten Leistung nicht wieder gut zu machende Nachteile entstehen, können Sie beim Gericht der Hauptsache einstweiligen Rechtsschutz beantragen.

In dringenden Fällen besteht die Möglichkeit, bei Gericht einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu stellen. Die in der Praxis häufigsten Arten sind hier das Verfahren nach § 80 Abs. 5, § 80a VwGO und das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO.

Ein Antrag nach § 80 Abs. 5, § 80a VwGO hat die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs (Widerspruch oder Anfechtungsklage) zum Ziel. Damit kann ein Bürger, der einen sofort vollziehbaren behördlichen Bescheid erhalten und dagegen geklagt bzw. Widerspruch eingelegt hat, verhindern, dass dieser Bescheid vor der endgültigen Entscheidung des Gerichts vollzogen wird.

Alternativ kommt, insbesondere wenn eine behördliche Leistung oder der Erlass eines Verwaltungsaktes begehrt wird, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Gericht in Betracht; etwa zur Sicherung eines bestehenden Zustandes, wenn ein Betroffener bei Nichtergehen einer sofortigen Maßnahme Nachteile erleiden würde, die sonst nicht mehr gut zu machen wären.

Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes findet in der Regel keine mündliche Verhandlung statt. Die Richter entscheiden ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss. Damit sind rasche Entscheidungen gewährleistet.

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