Verwaltungsgerichtsverfahren; Einreichung einer Klage zum Verwaltungsgericht

Mit einer Klage zum Verwaltungsgericht können unter anderem die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) oder die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) verlangt werden. Auch sind beispielsweise eine Feststellungs- und Leistungsklage möglich.

Einleitung des Verfahrens


Ein Verfahren wird schriftlich, per Brief, Fax oder in elektronischer Form eingeleitet.


Beteiligte können bei den Gerichten Dokumente, insbesondere Schriftsätze, auch elektronisch einreichen. Die Gerichte haben hierfür jeweils ein elektronisches Postfach eingerichtet. Elektronische Dokumente müssen entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und über einen sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Sichere Übermittlungswege sind eine absenderbestätigte DE-Mail, das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) oder das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo).


Per einfacher E-Mail können den Gerichten keine rechtsverbindlichen Erklärungen übermittelt werden


Vertretung


Vor den Verwaltungsgerichten ist eine Prozessvertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben. Der betroffene Bürger kann den Rechtsstreit dort wahlweise selbst führen oder sich vertreten lassen. Die Vertretung kann durch einen Rechtsanwalt, aber beispielsweise auch durch einen volljährigen Familienangehörigen erfolgen.


Vor dem Verwaltungsgerichtshof und vor dem Bundesverwaltungsgericht besteht stets Vertretungszwang. Eine nicht durch einen Rechtsanwalt bzw. durch einen sonstigen Prozessbevollmächtigten bewirkte Verfahrenshandlung, so auch die Einlegung eines Rechtsmittels, bleibt ohne Wirkungen.

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