Waage; Anzeige des Betriebs einer öffentlichen Waage

Wer der Betrieb einer öffentlichen Waage anfängt oder einstellt, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

Der Betreiber einer öffentlichen Waage hat die öffentliche Waage mit einem außen angebrachten Schild mit der deutlich lesbaren Aufschrift zu kennzeichnen:

„Öffentliche Waage

Wägebereich von … kg bis … kg“;

Dem Wort „Waage“ können Hinweise auf die Art der Waage, ihren Verwendungszweck oder ihren Inhaber beigefügt werden.

Wer eine öffentliche Waage verwendet, hat sicherzustellen, dass das Wägeergebnis durch Unterschrift desjenigen bescheinigt wird, der dieses selbst ermittelt hat. Folgende Angaben müssen in der Bescheinigung enthalten sein:

  1. die Angabe, dass es sich um eine öffentliche Wägung handelt,
  2. Ort und Datum der Wägung,
  3. der Auftraggeber der Wägung,
  4. die Art des Wägegutes,
  5. beim Wägen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern das Kennzeichen,
  6. bei einer selbsttätigen Waage, die mit Zählwerk ausgerüstet ist,
    a) der Stand des Zählwerks vor und nach der öffentlichen Wägung sowie
    b) das ermittelte Wägeergebnis
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