Wahltarife

Seit dem 01.04.2007 bieten Krankenkassen ihren Mitgliedern durch Satzungsregelung verschiedene Angebote zur Gestaltung ihres Krankenversicherungsschutzes an.


In der Satzung ist festzulegen, dass Versicherte an besonderen Versorgungsformen wie der hausarztzentrierten Versorgung, der integrierten Versorgung, an strukturierten Behandlungsprogrammen bei chronischen Erkrankungen, an Modellvorhaben sowie an einer besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung teilnehmen können. Für diese Versicherten können in der Satzung Prämienzahlungen oder Zuzahlungsermäßigungen festgelegt werden.


Für an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmende Versicherte sind Prämienzahlungen oder Zuzahlungsermäßigungen im Hinblick auf sich ergebende Einsparungen und Effizienzgewinne verpflichtend vorzusehen. Daran sind Versicherte mindestens zur Hälfte zu beteiligen.


In der Satzung haben die Krankenkassen für


  • hauptberuflich selbständig Erwerbstätige, die nicht wie Arbeitnehmer das gesetzliche Krankengeld in Anspruch nehmen wollen,
  • für Versicherte, die von ihrem Arbeitgeber nicht für mindestens 6 Wochen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts haben,
  • für Versicherte nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)

    (Künstlersozialversicherung)


einen Wahltarif zur Absicherung des Anspruchs auf Krankengeld anzubieten. Mit diesen Wahltarifen kann beispielsweise auch ein früherer Beginn der Krankengeldzahlung oder ein höherer Krankengeldanspruch vereinbart werden. Eine Altersstaffelung beim Wahltarif ist untersagt.


Die Mindestbindungsfrist an den Tarif beträgt 3 Jahre.


Folgende weitere Gestaltungsvarianten sind bei entsprechender Satzungsregelung möglich:


Mitgliedern, die an besonderen Versorgungsformen teilnehmen, können besondere Tarife angeboten werden. Für diese Versicherten kann die Krankenkasse Prämienzahlungen oder Zuzahlungsermäßigungen vornehmen.


Eine vertragliche Mindestbindungsfrist ist nicht vorgesehen.


Mitglieder, die im Kalenderjahr länger als 3 Monate versichert waren, können – sofern sie und ihre mitversicherten Angehörigen keine Leistungen in Anspruch genommen haben – eine Prämienzahlung der Krankenkasse erhalten. Die Höhe der Prämienzahlung ist durch gesetzliche Vorgaben begrenzt.


Mitglieder können für sich und ihre mitversicherten Familienangehörigen Kostenerstattung wählen. Die Höhe der Kostenerstattung kann variieren. Für den Kostenerstattungstarif können spezielle Prämienzahlungen durch die Krankenkassen vorgesehen werden.


Entscheiden sich Mitglieder für diese Wahltarife, besteht eine vertragliche Mindestbindungsfrist von 1 Jahr.


Mitglieder können jeweils für ein Jahr einen Teil der zu tragenden Kosten selbst übernehmen (Selbstbehalt). Für diese Mitglieder hat die Krankenkasse Prämienzahlungen vorzusehen.


Die vertragliche Mindestbindungsfrist beträgt 3 Jahre.


Für Mitglieder, für die per Satzung der Umfang der Leistungen beschränkt ist, können die Krankenkassen nun der Leistungsbeschränkung entsprechende Prämienzahlungen vorsehen.


In der Zeit der vertraglichen Mindestbindung ist eine Kündigung der Mitgliedschaft bei der Krankenkasse nicht möglich. Zusätzlich ist die Mindestbindungsfrist an die Krankenkasse von 18 Monaten, nach der ein erneutes Wahlrecht ausgeübt werden kann, zu berücksichtigen. Die Gesamthöhe möglicher Prämienzahlungen ist ebenfalls durch gesetzliche Vorgaben begrenzt.


Das außerordentliche Kündigungsrecht bei Erhebung, Erhöhung des Zusatzbeitrages oder Verringerung der Prämienzahlung gilt nicht, wenn ein Krankengeldwahltarif abgeschlossen wurde.


§ 53 Sozialgesetzbuch V Gesetzliche Krankenkassen

www.patientenportal.bayern.de

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