Wanderwege und Unterkunftshäuser; Beantragung einer Förderung

Der Freistaat Bayern fördert die Generalinstandsetzung sowie die Beschilderung von Wanderwegen bzw. die Informationsgewinnung und -verarbeitung über diese Wanderwege. Gefördert werden auch Maßnahmen für eine umweltgerechtere Ver- und Entsorgung von Unterkunftshäusern.

Zweck


Zweck der Zuwendungen ist die Förderung von Investitionen für Erholung, Naturerlebnis und Freizeitgestaltung in der freien Natur.


Gegenstand


Wanderwege: Gefördert werden Generalinstandsetzung und Beschilderung von bestehenden, öffentlich zugänglichen, umweltverträglichen und dauerhaften Wanderwegen in Bayern für Wanderer und Bergsteiger in der freien Natur bzw. die Informationsgewinnung und -verarbeitung über diese Wanderwege.


Unterkunftshäuser: Gefördert werden Maßnahmen für eine umweltgerechte Ver- und Entsorgung (Trinkwasser, Abwasser, regenerative Energie) von Unterkunftshäusern in Bayern.


Zuwendungsempfänger


Wanderwege: Zuwendungsempfänger sind der Landesverband Bayern der Deutschen Gebirgs- und Wandervereine e. V. und seine Mitglieder sowie die Hauptgeschäftsstelle und die Sektionen des Deutschen Alpenvereins e. V..  


Unterkunftshäuser: Zuwendungsempfänger sind die Hauptgeschäftsstelle und die Sektionen des Deutschen Alpenvereins e. V., der Landesverband Bayern der Deutschen Gebirgs- und Wandervereine e. V. und seine Mitglieder sowie der Landesverband Bayern der NaturFreunde Deutschlands e. V. und seine Mitglieder.


Zuwendungsfähige Kosten


Zuwendungsfähig sind ausschließlich investive Ausgaben, die zur Durchführung der zu fördernden Maßnahme erforderlich sind.


Wanderwege: Umfasst sind Bau- und Baunebenkosten einschließlich Wegebrücken und kleinräumige Umverlegungen von Wanderwegen (sofern aus baulichen oder technischen Gründen notwendig und Bauweise/-ausführung naturverträglich erfolgen), Ausgaben für die Beschilderung von Wanderwegen (sofern sie nach einheitlichen Vorgaben erfolgt), sowie für Vermessung und GPS-Dokumentation. Die Ermittlung und Abrechnung der zuwendungsfähigen Kosten an Hand von Kostenrichtwerten ist grundsätzlich zulässig.


Unterkunftshäuser: Umfasst sind Bau- und Baunebenkosten an bestehenden Unterkunftshäusern bzw. Ersatzbauten.


Art und Umfang


Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben gewährt.


Der Fördersatz für Wanderwege beträgt maximal 50 v. H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, die Zuwendungen für die Generalinstandsetzung und Beschilderung von Wanderwegen insgesamt höchstens je 200.000 Euro pro Jahr für den Landesverband Bayern der Deutschen Gebirgs- und Wandervereine e. V. und für den Deutschen Alpenverein e. V.. Die Bagatellgrenze der zuwendungsfähigen Ausgaben beträgt 2.000 Euro je Einzelmaßnahme.


Der Fördersatz für Maßnahmen der umweltgerechten Ver- und Entsorgung von Unterkunftshäusern beträgt maximal 25 v. H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, der Förderhöchstbetrag je Einzelmaßnahme eines Unterkunftshauses beträgt 25.000 Euro. In begründeten Einzelfällen kann der Förderhöchstbetrag überschritten werden. Die Bagatellgrenze der zuwendungsfähigen Ausgaben beträgt 10.000 Euro je Maßnahmenpaket für ein Unterkunftshaus.

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