Wasserstraßen- und Schifffahrt; Beantragung der Nutzung von Grundstücken einschließlich Anlagen durch Dritte

Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes duldet aufgrund gesetzlicher Verpflichtung auf ihren Grundstücken bestimmte Nutzungen Dritter, sofern dadurch die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben nicht beeinträchtigt wird. Über die gesetzlichen Duldungspflichten hinaus ist ebenfalls eine Nutzung auf Antrag möglich.

Wenn Sie eine Fläche der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung (WSV) nutzen möchten, dann stellen Sie einen formlosen schriftlichen Antrag an das jeweils zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt (WSA).

Der Antrag muss eine Beschreibung der gewünschten Nutzung und eine Beschreibung eventuell für diese Nutzung erforderlicher baulicher Veränderungen am Grundstück enthalten. Sprechen aus Sicht des jeweiligen WSA keine Gründe gegen die Nutzung, wird dem Antrag zugestimmt. Es wird ein Nutzungsvertrag geschlossen.

Ist anzunehmen, dass durch die Nutzung eine Behinderung der Schifffahrt eintritt, so ist eine strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung (ssG) erforderlich (siehe „Verwandte Themen“). Diese ist ebenfalls formlos beim zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt zu beantragen. Dies kann zusammen mit dem Antrag auf Nutzung geschehen.

Zuständig ist das jeweilige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt, in dessen Bezirk die zu beanspruchende Fläche liegt.

An der Bundeswasserstraße Main sind das die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter 

  • Aschaffenburg, Zuständigkeitsbereich von Main-km 0,00 – 185,20 und
  • Schweinfurt, Zuständigkeitsbereich von Main-km 185,20 – 387,69.

An der Bundeswasserstraße Main-Donau-Kanal (MDK) ist das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Nürnberg von MDK-km 0,00 – 171,00 zuständig.

An der Bundeswasserstraße Donau ist das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Regensburg von Donau-km 2414,72 – 2201,77 zuständig.

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