Wasserwirtschaft; Beantragung der Anerkennung als private/r Sachverständige/r
Private Sachverständige in der Wasserwirtschaft werden durch Anerkennung des Bayerischen Landesamts für Umwelt zugelassen.
Die Anerkennung als private Sachverständige in der Wasserwirtschaft wird auf Antrag erteilt.
Eine Anerkennung als privater Sachverständiger in der Wasserwirtschaft kann für folgende Tätigkeitsgebiete erfolgen:
1. Thermische Nutzung (offene Systeme)
Erstellen von Gutachten im Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis mit Zulassungsfiktion nach Art. 70 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 BayWG, einschließlich der Gutachten zur Erteilung einer Bauabnahme nach Art. 61 BayWG für diese Anlagen.
2. Thermische Nutzung (geschlossene Systeme)
Erstellen von Gutachten im Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis mit Zulassungsfiktion nach Art. 70 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 BayWG, einschließlich der Gutachten zur Erteilung einer Bauabnahme nach Art. 61 BayWG für diese Anlagen.
3. Kleinkläranlagen
a) Erstellen von Gutachten im Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis mit Zulassungsfiktion nach Art. 70 Abs. 1 Nr. 2 BayWG, einschließlich der Gutachten zur Erteilung einer Bauabnahme nach Art. 61 BayWG für diese Anlagen,
b) Erstellen von Bescheinigungen nach Art. 60 BayWG,
4. Bauabnahme
Erstellen von Bestätigungen nach Art. 61 BayWG im Verfahren zur Bauabnahme.
5. Beschneiungsanlagen
Erstellen von Gutachten im Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung für Beschneiungsanlagen nach Art. 35 BayWG.
6. Technische Gewässeraufsicht bei Abwasserlagen
Durchführung von Kontrollen, Messungen, Untersuchungen und Prüfungen nach Art. 58 Abs. 1 Satz 5 Anlage 2 BayWG.
7. Eigenüberwachung
Durchführung der Eigenüberwachung für Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen.
8. Grundstücksentwässerungsanlagen
Kontrolle von Grundstücksentwässerungsanlagen und Grundstücksanschlüssen
9. Beteiligtenverzeichnis
Aufstellung der Beteiligtenverzeichnisse zur Festsetzung der Kostenbeiträge bei der Unterhaltung und beim Ausbau von Gewässern.
Die Anerkennung für einzelne Fachbereiche kann eingeschränkt werden, wenn dies auf Grund der vorgelegten Qualifikationsnachweise erforderlich ist. Dies trifft insbesondere auf Fachbereiche mit einem breiten Aufgabenspektrum zu, z.B. Eigenüberwachung und Bauabnahme.