Weinrecht; Meldung der Säuerung von Most und Wein
Außergewöhnliche Witterungsverhältnisse haben dazu geführt, dass im Jahr 2019 die Säuerung von Most und Wein ausnahmsweise per Allgemeinverfügung zugelassen wurde. Die beabsichtigte Säuerung muss der für den säuernden Betrieb zuständigen Kreisverwaltungsbehörde gemeldet werden.
In Franken, dem restlichen Bayern und Württemberg ist die Säuerung grundsätzlich verboten. Allerdings kann die Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau auf Grund besonderer Witterungsverhältnisse die Säuerung für einen Weinjahrgang durch Allgemeinverfügung zulassen. Dies muss für jeden betroffenen Jahrgang gesondert geschehen. Letztmals war dies beim Jahrgang 2019 der Fall.
Auf Grund der außergewöhnlichen Witterungsverhältnisse im Jahr 2019 hat die Bayerischen Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau (LWG) mittels einer Allgemeinverfügung ausnahmsweise die Zulassung der Säuerung von frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, Jungwein und Wein des Jahrgangs 2019 im bestimmten Anbaugebiet (b.A.) Franken, den bayer. Teilen des b.A. Württemberg, sowie im Landweingebiet Regensburg gestattet. Die Säuerung geschieht auf der Grundlage der für sie unmittelbar geltenden europäischen Rechtsvorschriften.
Die aktuelle Allgemeinverfügung der LWG finden Sie unter „Rechtsgrundlagen“.
Es besteht Meldepflicht der Säuerung. Es wird empfohlen vor Beginn der Säuerung eine pauschale Meldung an die zuständige Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt) mit dem Formblatt unter „Formulare“ zu erstatten. Die Meldung kann aber auch formlos erfolgen, sofern die notwendigen Angaben/Bestätigungen gemacht/abgegeben werden.