Weiterbildung, Förderung der
Die Bundesagentur für Arbeit bietet eine Weiterbildungs- und Qualifizierungsberatung an, die sich neben Arbeitslosen und Arbeitsuchenden auch an Beschäftigte und Arbeitgeber richtet.
Teilnehmende an Weiterbildungsmaßnahmen (z. B. zur Ermöglichung eines beruflichen Aufstiegs oder Anpassung bisheriger Kenntnisse und Fertigkeiten an die beruflichen Anforderungen) können von Seiten der Bundesagentur für Arbeit oder von Seiten des Jobcenters durch die Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden.
Zu den Weiterbildungskosten zählen Lehrgangskosten und Kosten für die Eignungsfestlegung, Fahrtkosten, Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung (wenn die Teilnahme an einer Maßnahme notwendig ist, welche die auswärtige Unterbringung erfordert) sowie Kinderbetreuungskosten.
Eine Förderung ist dann möglich, wenn
1. die Teilnahme an einer Maßnahme notwendig ist (ist auch gegeben, wenn durch den Erwerb weiterer beruflicher Kompetenzen die individuelle Beschäftigungsfähigkeit verbessert wird und sie nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig ist), wenn
- damit die antragstellende Person, die arbeitslos ist, beruflich eingegliedert wird,
- eine drohende Arbeitslosigkeit abgewendet wird oder
- weil die Notwendigkeit der Weiterbildung wegen fehlenden Berufsabschlusses anerkannt ist
ODER
2. für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Gefahr besteht, dass die berufliche Tätigkeit durch Technologien ersetzt werden können oder in sonstiger Weise vom Strukturwandel betroffen sind, und die Weiterbildung eine Anpassung und Fortentwicklung der beruflichen Kompetenzen ermöglicht, um den genannten Voraussetzungen begegnen zu können.
Dies kann bei Vorliegen der nachstehenden Voraussetzungen erfolgen:
- Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten, die über ausschließlich arbeitsplatzbezogene kurzfristige Anpassungsfortbildungen hinausgehen,
- Erwerb des Berufsabschlusses, für den nach bundes oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, vor in der Regel mindestens vier Jahre,
- Keine Teilnahme der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an einer nach diesen Vorschriften geförderten Weiterbildungsmaßnahme in den letzten vier Jahren vor Antragstellung,
- Durchführung der Maßnahme, die mindestens 160 Stunden dauert, außerhalb des Betriebes oder durch einen zugelassenen Träger im jeweiligen Betrieb,
- Zulassung von Maßnahme und Träger für die Förderung und
- Beteiligung des Arbeitgebers an den Lehrgangskosten in angemessenem Umfang (Ausnahmen gibt es für Betriebe mit weniger als 10 Beschäftigten sowie für über 44-Jährige und schwerbehinderte Menschen in Betrieben mit weniger als 250).
Arbeitslose, die bis zum Beginn einer Fortbildungsmaßnahme Arbeitslosengeld (Arbeitslosigkeit, Hilfen bei) oder Arbeitslosengeld II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) bezogen haben, erhalten diese Leistung weiterhin.
Bezieher von Arbeitslosengeld sind auch während ihrer Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der Regel auch in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert.
- Die Zeit des Bezugs von Arbeitslosengeld wird somit bei einer späteren Rentenberechnung in der gesetzlichen Rentenversicherung als Beitragszeit berücksichtigt. Die während des Leistungsbezugs zu zahlenden Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung werden von der Bundesagentur für Arbeit getragen.
- Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II während einer Weiterbildungsmaßnahme waren in der Zeit vom 01.01.2005 bis 31.12.2010 ebenfalls Beitragszeiten in der RentenversicherungAnrechnungszeiten in Betracht.
Zudem erhalten Teilnehmende an einer vor Ablauf des 31. Dezember 2020 beginnenden Weiterbildungsmaßnahme nach Ziffer 1, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, für das Bestehen der Zwischen- und Abschlußprüfung Prämien von 1.000 bzw. 1.500 Euro. Voraussetzung für die Gewährung der Prämie für das Bestehen der Zwischenprüfung ist weiter, dass in den jeweiligen Bundesgesetzen oder Ausbildungsverordnungen eine Zwischenprüfung festgelegt ist.
Arbeitgeber können Lohnkostenzuschüsse erhalten, wenn sie ihre Beschäftigten während der Weiterbildung freistellen.
Personen, bei denen die Voraussetzungen für eine Förderung vorliegen, können von der Agentur für Arbeit oder vom Jobcenter einen Bildungsgutschein erhalten, den sie dann bei einem Maßnahmeträger einlösen können, der nach den Maßgaben der Bundesagentur für Arbeit zertifiziert ist. Auf dem Bildungsgutschein werden Bildungsziel, Förderungsdauer, regionaler Geltungsbereich und die dreimonatige Gültigkeit des Gutscheins vermerkt. Über in Betracht kommende Maßnahmen können sich Inhaber des Bildungsgutscheins bei den Agenturen für Arbeit informieren.
Fortbildung, berufliche (Aufstiegs-BAföG)
§§ 81 ff., § 131 b, § 144 Sozialgesetzbuch III, § 16 Absatz 1 Sozialgesetzbuch II
Agenturen für Arbeit; Jobcenter
Erwerbstätige können im Rahmen des Bundes-ESF-Förderprogramm Bildungsprämie folgende Förderung erhalten:
Prämiengutschein (Ausgabe möglich vom 01.07.2017 bis 31.12.2020):
Mit dem Prämiengutschein kann einmal innerhalb von einem Kalenderjahr die Hälfte der anfallenden Fortbildungskosten maximal jedoch 500 Euro, übernommen werden. Einen Gutschein können Erwerbstätige (durchschnittlich mindestens 15 Std./Woche) in Deutschland erhalten, deren jährlich zu versteuerndes Einkommen max. 20.000 Euro beträgt (bei gemeinsam Veranlagten sind es 40.000 Euro). Abweichend davon ist eine Förderung möglich, während der Zeit des Mutterschutzes, der Elternzeit oder Pflegezeit, sofern ein gültiger Arbeitsvertrag entsprechend den eben genannten Maßnahmen vorliegt. Der Bezug aufstockender Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch steht dem Bezug des Gutscheins nicht entgegen. Keinen Prämiengutschein erhalten: Beschäftigte in öffentlich geförderten Beschäftigungsverhältnissen, Schülerinnen und Schüler, Auszubildende, Studierende, alle anderen Personen, die die zuvor genannten Anforderungen nicht erfüllen.
Weiterbildungssparen: Beim Weiterbildungssparen ist zum Zwecke der beruflichen Weiterbildung eine Entnahme aus dem Ansparguthaben vermögenswirksamer Leistungen (in der Höhe nicht begrenzt) vor Ende der Bindungsfrist möglich, ohne dass der Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage verloren geht. Auf diese Weise wird zweckgebundene Liquidität für Weiterbildungszwecke geschaffen. Das Weiterbildungssparen steht allen Interessenten unabhängig vom Einkommen und den weiteren Förderbedingungen, die für den Prämiengutschein gelten, offen, wenn sie über ein entsprechendes Ansparguthaben verfügen und sich zuvor in einer Beratungsstelle Bildungsprämie haben beraten lassen.
Nähere Informationen und zuständige Beratungsstellen finden Sie unter www.bildungspraemie.info/.
Bundesministerium für Bildung und Forschung
www.esf.de/Bund/Bildungsprämie/
Weiterbildung im Bereich Digitalisierung in Bayern: Bayerischer Bildungsscheck
Umfassende Beratung zum Thema Weiterbildung: Weiterbildungsinitiatoren/-innen