Weiterbildung in der Altenpflege; Beantragung der Feststellung der Gleichwertigkeit
20.01.2020
Die Gleichwertigkeit einer Weiterbildung kann auf Antrag festgestellt werden.
Zu den kraft Gesetzes gemäß § 58 Abs. 1 Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (AVPfleWoqG) gleichgestellten vergleichbaren Weiterbildungen zählen
- Weiterbildungen nach den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Bundes oder eines anderen Bundeslandes
- Weiterbildungen nach den Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft sowie
- vor Inkrafttreten der AVPfleWoqG begonnene Weiterbildungen nach den vom Bayerischen Landespflegeausschuss empfohlenen Weiterbildungskonzepten,
wenn die betroffene Weiterbildung erfolgreich absolviert wurde und der einschlägigen Weiterbildung nach der AVPfleWoqG vergleichbar ist.
Weiterbildungen, die nicht unter § 58 Abs. 1 AVPfleWoqG fallen, sind auf Antrag gleichzustellen, wenn die zuständige Behörde die Gleichwertigkeit der Weiterbildung festgestellt hat.