Werkstätten für Menschen mit Behinderung; Informationen

Menschen mit Behinderung, die wegen der Art und Schwere ihrer Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, bieten Werkstätten für Menschen mit Behinderung eine angemessene berufliche Bildung und Beschäftigung; es sind Einrichtungen zur Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Arbeitsleben und zur (Wieder-)Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt. Werkstätten müssen staatlich anerkannt sein.


§ 219 Sozialgesetzbuch IX


Die Werkstatt steht allen Menschen mit Behinderung unabhängig von Art und Schwere der Behinderung offen, sofern erwartet werden kann, dass sie spätestens nach Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen im Stande sind.


Wegen der Sozialversicherungspflicht Menschen mit Behinderung, soziale Sicherung für


Agenturen für Arbeit; Zentrum Bayern Familie und Soziales; Bezirke; Behindertenwerkstätten

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