Widerspruchsverfahren (fakultatives); Einlegung eines Widerspruchs

Das Widerspruchsverfahren ermöglicht in einigen Rechtsbereichen eine verwaltungsinterne Überprüfung der Ausgangsentscheidung.

Das Widerspruchsverfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung

Das Widerspruchsverfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ermöglicht eine verwaltungsinterne Überprüfung der Ausgangsentscheidung. Die nachfolgenden Ausführungen gelten nur für das Widerspruchsverfahren im Sinne der VwGO. Sie betreffen nicht die in anderen Gesetzen geregelten Rechtsbehelfe, wie das Widerspruchsverfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz als Vorverfahren zu einer Klage zum Sozialgericht.

Eingeschränkter Anwendungsbereich in Bayern

Durch eine Änderung des Art. 15 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) wurde das Widerspruchsverfahren gegen Entscheidungen der Behörden des Freistaates Bayern, der bayerischen Gemeinden, Landkreise, Bezirke und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Art. 15 Abs. 3 Satz 1 AGVwGO) in vielen Bereichen abgeschafft.

In einigen Rechtsbereichen (siehe Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 AGVwGO) dagegen wurde ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung. Innerhalb des Anwendungsbereichs des Art. 15 AGVwGO gibt es ein Widerspruchsverfahren nur noch in folgenden Bereichen:

  1. im Bereich des Kommunalabgabenrechts
  2. im Bereich des Landwirtschaftsrechts einschließlich des Rechts landwirtschaftlicher Subventionen sowie im Bereich des Rechts forstlicher Subventionen und jagdrechtlicher Abschussplanverfahren,
  3. im Bereich des Schulrechts einschließlich des Rechts der Schulfinanzierung und Schülerbeförderung,
  4. in den Bereichen des Ausbildungs- und Studienförderungsrechts, des Heimrechts, des Kinder- und Jugendhilferechts, der Kinder-, Jugend- und Familienförderung, des Kriegsopferfürsorgerechts, des Schwerbehindertenrechts, des Unterhaltsvorschussrechts, des Wohngeldrechts, des Rundfunkabgaberechts und im Rahmen der Förderungen nach dem Europäischen Sozialfonds (ESF-Förderung), soweit jeweils der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist,
  5. in Angelegenheiten der Beamten mit Ausnahme des Disziplinarrechts,
  6. bei personenbezogenen Prüfungsentscheidungen.

Achtung: Soweit andere (bundes- oder landesrechtliche) Gesetze und Rechtsverordnungen von Art. 15 AGVwGO abweichende Regelungen über das Vorverfahren enthalten (z. B. § 141 Abs. 1 Flurbereinigungsgesetz; §§ 336 bis 338 Lastenausgleichsgesetz; § 6 Abs. 1 der Verordnung über die Umlegungsausschüsse und das Vorverfahren in Umlegungsangelegenheiten ), gehen diese als Sondervorschriften vor (Art. 15 Abs. 3 Satz 2 AGVwGO).

Keine Anwendung findet Art. 15 AGVwGO auf Verwaltungsakte, die von Bundesbehörden (z. B. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) erlassen wurden, auch wenn sie ihren Sitz oder eine Zweigstelle in Bayern haben.

Einlegung des Widerspruchs; Form und zuständige Behörde  

Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift (kostenpflichtig) bei der Ausgangsbehörde (der Behörde, die den anzufechtenden Bescheid erlassen hat, z. B. Landratsamt oder kreisfreie Stadt) einzulegen. Daneben kann der Widerspruch auch bei der Widerspruchsbehörde eingelegt werden. Eine Widerspruchseinlegung durch eigenhändig unterschriebenes Telefax oder durch Computerfax mit eingescannter Unterschrift hält die Schriftform ein. Ein mündlicher oder telefonischer Widerspruch ist unzulässig. Soweit der Empfänger für die Übermittlung elektronischer Dokumente einen entsprechenden Zugang eröffnet hat, kann ein Widerspruch auch in elektronischer Form eingelegt werden. Der elektronischen Form genügt es, wenn der Widerspruch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Eine anderweitig schriftformersetzende Übermittlung (vgl. § 3a Abs. 2 Satz 4 VwVfG, Art. 3a Abs. 2 Satz 4 BayVwVfG) ist dann möglich, wenn die Behörde hierfür die entsprechenden technischen Voraussetzungen bereitstellt. Eine rechtswirksame Einlegung des Widerspruchs per (einfacher) E-Mail ist dagegen nicht möglich.

Näheres zur Einlegung des Widerspruchs und den dabei zu beachtenden Anforderungen ergibt sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung, die dem betreffenden Verwaltungsakt regelmäßig beigefügt ist.

Der Widerspruch sollte hinreichend begründet werden. Nur wenn die Behörde weiß, warum Sie mit der angegriffenen Entscheidung nicht einverstanden sind, kann sie eine umfassende Überprüfung vornehmen.

Das Abhilfeverfahren

Das Abhilfeverfahren (§ 72 VwGO) ist Teil des Widerspruchsverfahrens. Es wird durch die Ausgangsbehörde durchgeführt, die so die Möglichkeit erhält, die getroffene Entscheidung nochmals selbst umfassend zu überprüfen. Erst danach wird die Sache der Widerspruchsbehörde vorgelegt.

Muss ein angefochtener Bescheid trotz Widerspruchs befolgt werden? – Aufschiebende Wirkung

Der Widerspruch hat nach § 80 Abs. 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung, das heißt, dass der angefochtene Verwaltungsakt zunächst nicht befolgt werden muss. Dieser Grundsatz ist jedoch durch eine Vielzahl gesetzlicher Regelungen eingeschränkt worden. So entfällt die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 VwGO von Gesetzes wegen z.B. bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben (etwa Beiträgen und Gebühren) und Kosten und vor allem auch in anderen in verschiedenen Gesetzen vorgeschriebenen Fällen. Weiterhin entfaltet der Widerspruch dann keine aufschiebende Wirkung, wenn die sofortige Vollziehung von der Behörde besonders angeordnet wird (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO).

Verwaltungsakte enthalten zumeist einen Hinweis zur aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs, sofern dieser möglich ist.

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