Widerspruchsverfahren vor Sozialgerichtsprozess
Der Widerspruch gegen eine behördliche Entscheidung und der daraufhin ergehende Widerspruchsbescheid bilden das sogenannte Vorverfahren vor der Klagemöglichkeit beim Sozialgericht. Sofern ein Bescheid über Sozialleistungen nicht nachvollziehbar ist bzw. kein Einverständnis mit einer ablehnenden Entscheidung der Behörde besteht, kann Widerspruch eingelegt werden. Das Widerspruchsverfahren dient dazu, dass die Behörde ihre Entscheidung noch einmal, insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt der Recht- und Zweckmäßigkeit überprüft.
Mit der Erhebung des Widerspruchs beginnt das Vorverfahren (§ 62 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB X), (§ 83 Sozialgerichtsgesetz – SGG). Ohne Vorverfahren kann in der Regel keine Klage erhoben werden (Ausnahmen hierzu finden sich in § 78 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dies gilt in Streitfällen für alle Sozialleistungen, insbesondere für Maßnahmen und Leistungen, die nach den Sozialgesetzbüchern (SGB I – XII) gewährt werden (z. B. beim Arbeitslosengeld II oder der Sozialhilfe).
Der Widerspruch ist nach § 84 Abs. 1 SGG innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Abs. 2 Sozialgesetzbuch I oder zur Niederschrift bei der Stelle zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Bei Bekanntgabe im Ausland beträgt die Frist drei Monate. Auf die Bezeichnung „Widerspruch“ kommt es nicht an. Entscheidend ist, dass zum Ausdruck gebracht wird, dass mit der behördlichen Entscheidung kein Einverständnis besteht. Der Widerspruch sollte hinreichend begründet werden. Nur wenn die Behörde weiß, warum mit der angegriffenen Entscheidung kein Einverständnis besteht, kann eine umfassende Überprüfung vorgenommen werden. Näheres zur Einlegung des Widerspruchs und den dabei zu beachtenden Anforderungen ergibt sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung, die dem anzufechtenden Bescheid beigefügt ist.
Erachtet die Behörde den Widerspruch für begründet, so wird ihm abgeholfen (§ 85 Abs. 1 SGG). Das heißt, der Bescheid wird aufgehoben oder zu Gunsten des Antragstellers geändert. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, so erlässt die Behörde einen schriftlichen Widerspruchsbescheid (§ 85 Abs. 2 SGG). Der Widerspruchsbescheid enthält eine ausführliche Begründung der Entscheidung und eine Rechtsbehelfsbelehrung. Nach dem Erhalt des Widerspruchsbescheides muss der Antragsteller entscheiden, ob Klage erhoben werden soll – siehe auch Sozialgerichtsprozess.
Das Widerspruchsverfahren ist kostenlos. Auch die Rücknahme des Widerspruchs hat keine Kostenfolgen.
§ 36a Erstes Sozialgesetzbuch (SGB I), § 62 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), §§ 78, 83-85 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat.