Wiederaufforstung; Anordnung
20.01.2020
Der Waldbesitzer ist verpflichtet, kahlgeschlagene oder stark verlichtete Waldbestände in angemessener Frist wieder in Bestockung zu bringen.
Kahlgeschlagene oder infolge Schadenseintritts unbestockte Waldflächen sind gemäß Art. 15 des Waldgesetzes für Bayern (BayWaldG) vom Waldbesitzer innerhalb von drei Jahren wieder aufzuforsten. Auf Waldflächen, auf denen die Verjüngung unvollständig bleibt, ist diese innerhalb von fünf Jahren nach der Räumung ausreichend zu ergänzen.
Die vorgenannten Fristen können in besonderen Fällen auf schriftlichen Antrag bis auf maximal fünf Jahre verlängert werden. Anträge sind bei der zuständigen unteren Forstbehörde am Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) einzureichen.