Wintergeld
Die Arbeitnehmer haben vorrangig Anspruch auf einen gegen Witterungseinflüsse geschützten Arbeitsplatz. Kann dieser aus betriebstechnischen Gründen nicht geschaffen werden, müssen geeignete Schutzausrüstungen zur Verfügung gestellt werden, wie z.B. Schutzkleidung. Darüber hinaus erhalten Arbeitnehmer in der Bauwirtschaft (Bauarbeiter, Schutz und Hilfen für) oder die einem Wirtschaftszweig angehören, der von saisonbedingten Arbeitsausfall betroffen ist, in der Schlechtwetterzeit (01.12.-31.03.) Mehraufwands-Wintergeld, Zuschuss-Wintergeld oder Saison-Kurzarbeitergeld. Ein Betrieb des Baugewerbes ist ein Betrieb, der gewerblich überwiegend Bauleistungen auf dem Baumarkt erbringt. Ein Wirtschaftszweig ist von saisonbedingtem Arbeitsausfall betroffen, wenn der Arbeitsausfall regelmäßig in der Schlechtwetterzeit auf witterungsbedingten oder wirtschaftlichen Gründen beruht. Anspruch auf Mehraufwands-Wintergeld und Zuschuss-Wintergeld haben nur solche Arbeitsnehmer, deren Arbeitsverhältnis witterungsbedingt nicht gekündigt werden kann.
Mehraufwands-Wintergeld
Arbeitnehmer in der Bauwirtschaft, die auf einen witterungsabhängigen Arbeitsplatz beschäftigt sind, erhalten zur Abgeltung der Mehraufwendungen zusätzlich zum Lohn in der Förderungszeit (15.12.-Ende Februar) Mehraufwands-Wintergeld in Höhe von 1 € je Arbeitsstunde. Das Mehraufwands-Wintergeld wird im Dezember für maximal 90 Arbeitsstunden im Januar und Februar für maximal 180 Arbeitsstunden gezahlt.
Zuschuss-Wintergeld
Bei saisonbedingten Arbeitsausfällen in der Schlechtwetterzeit (01.12.-31.03.) erhalten Arbeitnehmer in der Bauwirtschaft Zuschuss-Wintergeld in Höhe von 2,50 € je ausgefallener Arbeitsstunde, wenn zu deren Ausgleich Arbeitszeitguthaben aufgelöst und dadurch die Inanspruchnahme des Saison-Kurzarbeitergeldes vermieden wird.
Saison-Kurzarbeitergeld
Bei saisonbedingten Arbeitsausfällen in der Schlechtwetterzeit (01.12.-31.03.) erhalten Arbeitnehmer in der Bauwirtschaft Saison-Kurzarbeitergeld, wenn
- sie nach Beginn des Arbeitsausfalles in einem Betrieb mit von der Agentur für Arbeit anerkannter Kurzarbeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung ungekündigt fortsetzen, aus zwingenden Gründen oder im Anschluss an die Beendigung einer Berufsausbildung aufnehmen,
- sie nicht Bezieher von Krankengeld sind und
- nicht als Teilnehmer an einer beruflichen Vollzeit-Weiterbildungsmaßnahme Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung oder Übergangsgeld beziehen.
Das Saison-Kurzarbeitergeld wird ab der ersten Ausfallstunde gewährt, soweit nicht noch im Bauhauptgewerbe, im Dachdeckerhandwerk und im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau angesparte Arbeitszeitguthaben aufzulösen sind. Bei ausschließlich witterungsbedingten Arbeitsausfällen haben Gerüstbauer die tarifliche Ausgleichsleistung von 150 Ausfallstunden einzubringen. Saison-Kurzarbeitergeld wird in diesen Fällen erst ab der 151. Ausfallstunde gewährt.
Saison-Kurzarbeitergeld wird in der Regel durch den Betrieb ausgezahlt und auf Antrag des Arbeitgebers oder des Betriebsrates von der zuständigen Agentur für Arbeit erstattet. Bemessung und Höhe des Saison-Kurzarbeitergeldes richten sich nach den Vorschriften für Kurzarbeit, Hilfen bei.
Bis 31.03.2021 gelten in Betrieben des Gerüstbauerhandwerks für die Gewährung von Zuschuss-Wintergeld und Saison-Kurzarbeitergeld an Gerüstbauer, Garten- und Landschaftsbauer abweichend folgende Regelungen:
- Die Schlechtwetterzeit beginnt am 01.11.,
- das Zuschuss-Wintergeld beträgt 1,03 € je Ausfallstunde und
- wird ausschließlich für witterungsbedingte Arbeitsausfälle gewährt.
Arbeitgeber des Bauhauptgewerbes, des Dachdeckerhandwerks und des Garten-, Landwirtschafts- und Sportplatzbaus haben Anspruch auf Erstattung der von Ihnen grundsätzlich allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge aus einer von Arbeitnehmern und Arbeitgebern gemeinsam finanzierten Umlage.
§§ 101, 102, 133, Sozialgesetzbuch III; Verordnung über die Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung)
Agenturen für Arbeit für Leistungen