Wirtschaftsprüfer; Bestellung

Um den Beruf des Wirtschaftsprüfers ausüben zu dürfen, muss sich ein Bewerber von der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) als Wirtschaftsprüfer bestellen lassen. Hierzu muss er vor der WPK den Berufseid ablegen. Danach wird ihm die Bestellungsurkunde ausgehändigt.
Die Bestellung erfolgt nur auf Antrag.

Der Antrag ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, auf welche die Vorschriften über zivilrechtl. Willenserklärungen gem. § 130 Abs. 3 BGB Anwendung finden. Der Antrag kann mithin bis zu seinem Zugang bei der WPK widerrufen, danach wegen seiner verfahrensrechtl. Bedeutung bis zur Bestellung zurückgenommen werden.

Der Antrag auf Bestellung ist nicht formgebunden. Die Durchführung des Bestellungsverfahrens obliegt der Landesgeschäftsstelle, in deren Zuständigkeitsbereich der Antragsteller seine berufliche Niederlassung zu begründen beabsichtigt. Es empfiehlt sich, den Antrag unmittelbar an die entsprechende Landesgeschäftsstelle zu richten.

Der Antrag auf Bestellung ist nicht fristgebunden. Geht der Antrag auf Bestellung jedoch nicht innerhalb von fünf Jahren nach bestandener Prüfung bei der WPK ein, begründet die bestandene Prüfung nicht mehr die Vermutung, der für die Bestellung erforderlichen fachlichen Eignung. Die WPK ist vielmehr verpflichtet zu prüfen, ob die pflichtgemäß. Ausübung des Berufes gewährleistet erscheint.

Stellt der Bewerber seinen Antrag auf Bestellung innerhalb v. fünf Jahren nach bestandenem WP-Examen, so geht der Gesetzgeber davon aus, dass der Bewerber über die nach § 1 Abs. 1 Satz 2 WPO für die Bestellung erforderliche fachliche Eignung verfügt. Die Prüfung des Antrages beschränkt sich daher auf das Vorliegen von Versagungsgründen nach § 16 WPO.

Wird der Antrag auf Bestellung nicht innerhalb von fünf Jahren nach bestandenem WP-Examen gestellt, begründet die bestandene Prüfung nicht mehr die Vermutung der erforderlichen fachlichen Eignung. Der Verweis in Satz 4 auf § 23 Abs. 2 verpflichtet die WPK vielmehr vor der Bestellung zu der Feststellung, dass die pflichtgem. Ausübung des Berufes gewährleistet erscheint. Hierfür kann sie die Wiederholung der Prüfung oder von Teilen derselben anordnen. Das Vorliegen von Bestellungshindernissen ist in jedem Fall zu prüfen.

Das WP-Examen ist nach § 18 WiPrPrüfV mit der Bekanntgabe der positiven Entscheidung der Prüfungskommission an den Kandidaten im Anschluss an die mündliche Prüfung bestanden. Damit beginnt der Fristlauf nach § 15 Satz 4 WPO.

Die Bestellung erfolgt durch Aushändigung einer von der WPK ausgestellten Urkunde an den Bewerber. Aushändigung bedeutet nach dem Wortsinn die Übergabe der Urkunde von Hand zu Hand. Rechtlich maßgeblich ist dabei aber allein die willentliche Übertragung des Besitzes an der Urkunde. Eine entwendete oder dem Empfänger ohne oder gegen seinen Willen aufgedrängte Bestellungsurkunde ist nicht ausgehändigt. Solange die Bestellungsurkunde dem Bewerber nicht ausgehändigt ist, kann der Bestellungsvorgang wenn nötig angehalten und rückgängig gemacht werden.

Die Bestellungsurkunde verkörpert den formalen rechtsgestaltenden Verwaltungsakt der öffentliche Bestellung. Die Aushändigung der Urkunde ist konstitutives, d.h. rechtsbegründendes Element der Bestellung. Ohne die Aushändigung der Urkunde ist keine Bestellung erfolgt. Erst und nur durch die Aushändigung der Urkunde wird der Bewerber unabhängig von Vorliegen der Bestellungsvoraussetzungen oder von Bestellungshindernissen zum WP. Werden nachträglich Tatsachen bekannt, bei deren Kenntnis die Bestellung hätte versagt werden müssen, so ist die Bestellung nach § 20 Abs. 1 WPO mit Wirkung für die Zukunft, andernfalls nach § 48 VwVfG zurückzunehmen.

Mit der Entgegennahme der Bestellungsurkunde stimmt der Bewerber seiner Bestellung zu. Damit treten die Rechtsfolgen der Bestellung ein. Der Bewerber wird Berufsangehöriger. Er erwirbt die Mitgliedschaft in der WPK, das Recht den Beruf auszuüben, hat die Pflicht zur Führung der Berufsbezeichnung und unterwirft sich gleichzeitig der Aufsicht durch die WPK und sämtlichen Regularien des Berufes.

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