Wohngeld

Wohngeld wird auf Antrag zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens als Zuschuss zu den Aufwendungen für den selbst genutzten Wohnraum geleistet. Es wird als Miet- oder Lastenzuschuss gezahlt.


Empfänger von anderen Sozialleistungen (wie z.B. Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe), bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft bereits berücksichtigt worden sind, sind von Wohngeld ausgeschlossen.


Mietzuschuss können z.B. beantragen:


Mieter (auch Untermieter) von Wohnraum, Inhaber einer Genossenschafts- oder einer Stiftswohnung, Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts, nicht nur vorübergehend aufgenommene Bewohnerinnen und Bewohner einer stationären Einrichtung im Sinne des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes („Heimbewohner“) siehe auch Seniorenarbeit, teilstationäre und stationäre Altenhilfe, (Mit-)Eigentümer, die Wohnraum im eigenen Mehrfamilienhaus bewohnen.


Miete ist grundsätzlich das vereinbarte Entgelt für die Gebrauchsüberlassung des Wohnraums, jedoch ohne Kosten für Heizung, Warmwasser, Haushaltsenergie und Garage bzw. Stellplatz.


Lastenzuschuss für den eigengenutzten Wohnraum können z. B. beantragen:


Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung, Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts oder Nießbrauchs, erbbauberechtigte Personen.


Belastung sind die Kosten für den Kapitaldienst und die Bewirtschaftung des Wohnraums.


Berücksichtigungsfähig sind die Aufwendungen für den Wohnraum bis zu bestimmten Höchstbeträgen. Die Höchstbeträge richten sich nach der Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und der Mietenstufe der Gemeinde. Die Mietenstufen sind im Einzelnen in der Wohngeldverordnung bestimmt.


Berechnungsgrößen des Wohngeldes sind die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, die zu berücksichtigende Miete oder Belastung und das Gesamteinkommen des maßgebenden Haushalts.


Das Gesamteinkommen ist die Summe der Jahreseinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abzüglich bestimmter Frei- und Abzugsbeträge. Jahreseinkommen ist grundsätzlich die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes sowie die im Wohngeldgesetz im Einzelnen genannte steuerfreien oder nicht steuerbaren Bezüge. Als Abzugsbetrag kommt z.B. ein pauschaler Abzug von 10 % bis 30 % (je nachdem, ob im Bewilligungszeitraum Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder zur gesetzlichen Rentenversicherung oder vergleichbare Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen zu leisten und Steuern vom Einkommen zu zahlen sind) in Betracht. Freibeträge sind z. B. für Menschen mit einer Schwerbehinderung vorgesehen.


Kein Anspruch auf Wohngeld besteht, soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens.


Das Wohngeld wird als nicht zurückzuzahlender Zuschuss gewährt und zwar grundsätzlich vom Beginn des Antragsmonats an und in der Regel für die Dauer von 12 Monaten.


Seit 01.01.2011 kommen Leistungen für Bildung und Teilhabe für Wohngeldempfänger hinzu.


§§ 7, 26 Sozialgesetzbuch I, Wohngeldgesetz, § 2 Absatz 1 und 2 Einkommensteuergesetz,  § 6b Bundeskindergeldgesetz


Landratsämter und kreisfreie Städte


www.stmb.bayern.de/wohnen/wohngeld/index.php


 

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