Wohnraumförderung; Beantragung einer Wohnungsbauprämie

Unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen können nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz für Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus eine Wohnungsbauprämie erhalten. Solche Aufwendungen sind insbesondere Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung von Baudarlehen, soweit die an dieselbe Bausparkasse geleisteten Beiträge im Sparjahr mindestens 50 € betragen, sowie Aufwendungen für den ersten Erwerb von Anteilen an Bau- und Wohnungsbaugenossenschaften. Die Aufwendungen sind je Kalenderjahr bis zu einem Höchstbetrag von 512 € (ab dem Sparjahr 2021: 700 €), bei zusammen zu veranlagenden Ehegatten/Lebenspartnern 1.024 € (ab dem Sparjahr 2021: 1.400 €) prämienbegünstigt. Aufwendungen für vermögenswirksame Leistungen nach dem Vermögensbildungsgesetz sind nur dann prämienbegünstigt, wenn für die vermögenswirksamen Leistungen kein Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage besteht.


Der Höchstbetrag steht dem Prämiensparer und seinem Ehegatten/Lebenspartner gemeinsam zu (Höchstbetragsgemeinschaft). Kinder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind selbstständig prämienberechtigt. Die Wohnungsbauprämie beträgt 8,8 % (ab dem Sparjahr 2021: 10 %) der prämienbegünstigten Aufwendungen. Voraussetzung für die Gewährung der Wohnungsbauprämie ist, dass im Sparjahr das zu versteuernde Einkommen unter Berücksichtigung der Freibeträge für Kinder die Einkommensgrenze von 25.600 € (ab dem Sparjahr 2021: 35.000 €), bei Ehegatten/Lebenspartnern 51.200 € (ab dem Sparjahr 2021: 70.000 €) nicht übersteigt.


Bei vor dem 01.01.2009 abgeschlossenen Bausparverträgen gilt, dass nach Ablauf einer Festlegungsfrist von 7 Jahren über den Bausparvertrag im Allgemeinen prämienunschädlich verfügt werden kann. Vor Ablauf dieser Festlegungsfrist kann ohne Prämienverlust die ganze oder teilweise Auszahlung der Bausparsumme, ihre Beleihung oder ihre Abtretung – außer u. a. im Falle des Todes, der völligen Erwerbsunfähigkeit und längerer Arbeitslosigkeit – (Steuerbefreiungen und -erleichterungen) nur dann erfolgen, wenn die Beträge unverzüglich und unmittelbar zum Wohnungsbau verwendet werden. Als Wohnungsbau gelten auch Maßnahmen des Mieters zur Modernisierung seiner Wohnung.


Bei nach dem 31.12.2008 abgeschlossenen Bausparverträgen ist hingegen eine wohnwirtschaftliche Verwendung vorgeschrieben. Eine anderweitige Verwendung ist nur dann prämienunschädlich, wenn der Bausparer oder sein von ihm nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte/Lebenspartner nach Vertragsabschluss verstorben oder völlig erwerbsunfähig geworden ist oder der Bausparer nach Vertragsabschluss arbeitslos geworden ist und die Arbeitslosigkeit mindestens 1 Jahr lang ununterbrochen bestanden hat und im Zeitpunkt der Verfügung noch besteht (Steuerbefreiungen und -erleichterungen).


Bausparkassen; Banken und Sparkassen; Wohnungsbaugenossenschaften; Finanzämter

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