Zahn- und Kieferregulierung

Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung haben Anspruch auf kieferorthopädische Behandlung, sofern eine Kiefer- und Zahnfehlstellung vorliegt, die das Kauen, Beißen, Sprechen oder Atmen erheblich beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht. Kieferorthopädische Leistungen werden bei Kindern und Jugendlichen bis 18 Jahre bezahlt. Zunächst müssen 20 % der Kosten vom Versicherten getragen werden. Ist mehr als ein Kind zur gleichen Zeit in Behandlung, beträgt die Zuzahlung ab dem zweiten Kind 10 %. Der Eigenanteil wird zurückgezahlt, wenn die Behandlung konsequent zu Ende geführt wird. Erwachsene erhalten kieferorthopädische Behandlungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung nur bei schweren Kiefer- oder Zahnfehlstellungen.


Wählen Versicherte eine „vergleichbare“ kieferorthopädische Versorgung (Unterscheidung in der Durchführungsart oder durch die eingesetzten Behandlungsmittel), haben sie die Mehrkosten der Leistungen, die nicht im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen abgebildet sind, selbst zu tragen. Die abrechenbaren Leistungen werden vom Arzt direkt abgerechnet.



Darüber hinaus können Versicherte auch Zusatzleistungen bei der kieferorthopädischen Versorgung in Anspruch nehmen. Die Kosten dafür haben sie ebenfalls selbst zu tragen.  


Der Zahnarzt ist verpflichtet, über Behandlungsalternativen und die damit möglicherweise verbundenen Mehrkosten aufzuklären. Um die Information und Aufklärung zu dokumentieren, ist eine schriftliche Vereinbarung zu schießen. Hierzu werden Formularvordrucke entwickelt.


§§ 28, 29 Sozialgesetzbuch V


Gesetzliche Krankenkassen


www.patientenportal.bayern.de

youtubexingvimeotwittertubmlrsuchesearchrsspluspinterestphonenav_arrownav_arrow_whitelogo-kleinostheimlinkedininstagramicon-arrow-righticon-arrow-leftgoogle-plusflickrfaqfacebookcontactarrow