Zeuge; Unfallversicherung

Personen, die von einem Gericht, einem Staatsanwalt oder einer sonst dazu berechtigten Stelle als Zeugen für eine Beweiserhebung herangezogen werden, sind während der Vernehmung, den damit verbundenen direkten Hin- und Rückwegen und eventueller Wartezeiten in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert.

Leistungen bei Unfall Arbeitsunfall, Rentenberechnung in der Unfallversicherung

§ 2 Absatz 1 Nr. 11b Sozialgesetzbuch VII

Dienststelle, die den Zeugen geladen hat; gesetzliche Unfallversicherungsträger

www.dguv.de

www.kuvb.de

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