Zeuge; Unfallversicherung
20.01.2020
Personen, die von einem Gericht, einem Staatsanwalt oder einer sonst dazu berechtigten Stelle als Zeugen für eine Beweiserhebung herangezogen werden, sind während der Vernehmung, den damit verbundenen direkten Hin- und Rückwegen und eventueller Wartezeiten in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert.
Leistungen bei Unfall Arbeitsunfall, Rentenberechnung in der Unfallversicherung
§ 2 Absatz 1 Nr. 11b Sozialgesetzbuch VII
Dienststelle, die den Zeugen geladen hat; gesetzliche Unfallversicherungsträger