Zeugnis; Arbeitnehmer und Auszubildende

Arbeitnehmer können nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber ein schriftliches Zeugnis über das Arbeitsverhältnis und dessen Dauer fordern. Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung in der Arbeit zu erstrecken. Auszubildenden muss bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein Zeugnis ausgestellt werden, das Angaben über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse und Fähigkeiten enthält. Auf Verlangen des Auszubildenden sind auch Angaben über Verhalten und Leistung aufzunehmen.

§ 630 Bürgerliches Gesetzbuch, § 16 Berufsbildungsgesetz

Arbeitgeber; Gewerkschaften; Beratungshilfe

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