Zivilprozess vor dem Amtsgericht
In bestimmten zivilrechtlichen Streitigkeiten können Sie die Amtsgerichte anrufen.
Die Amtsgerichte entscheiden in zivilrechtlichen Streitigkeiten über Ansprüche, deren Geldwert die Summe von 5.000 € nicht übersteigt. Außerdem ist das Amtsgericht für bestimmte in § 23 des Gerichtsverfassungsgesetzes aufgezählte Zivilrechtsstreitigkeiten unabhängig von deren Streitwert ausschließlich zuständig. Insoweit sind vor allem die Streitigkeiten betreffend Wohnungsmietverhältnisse zu nennen. Ebenso besteht eine ausschließliche Zuständigkeit der Amtsgerichte für Familiensachen.
Welches Amtsgericht für Ihren Zivilprozess örtlich zuständig ist, hängt in erster Linie vom jeweiligen Klagegegenstand ab. Die Zivilprozessordnung enthält in den §§ 12 bis 37 die wichtigsten Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit. Regelmäßig besteht dabei insbesondere eine Zuständigkeit des Gerichts, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Wohnsitz hat.
Im Zivilrechtsstreit vor dem Amtsgericht können Sie sich selbst vertreten oder eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt mit Ihrer Vertretung beauftragen. (Ausnahme: In bestimmten familiengerichtlichen Verfahren besteht Anwaltszwang.) Gegen das Urteil des Amtsrichters können Sie Berufung zum Landgericht einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 € übersteigt oder wenn das Amtsgericht die Berufung im Urteil zugelassen hat. Gegen Endentscheidungen in Familiensachen besteht die Möglichkeit der Beschwerde zum Oberlandesgericht.