Zivilprozess vor dem Landgericht; 1. Instanz

In bestimmten erstinstanzlichen Zivilrechtsstreitigkeiten können Sie die Landgerichte anrufen.

Die Zivilkammern der Landgerichte entscheiden als erste Instanz in zivilrechtlichen Streitigkeiten über Ansprüche, deren Geldwert die Summe von 5.000 € übersteigt. Ausnahmen bestehen für bestimmte Streitigkeiten, etwa über Wohnraummietverhältnisse oder Familiensachen. Über diese entscheidet im ersten Rechtszug stets das Amtsgericht.



Für Schadensersatzklagen wegen Amtspflichtverletzungen ist das Landgericht, unabhängig vom jeweiligen Streitwert, erstinstanzlich zuständig.



Welches Landgericht für Ihren Zivilprozess örtlich zuständig ist, hängt in erster Linie vom jeweiligen Klagegegenstand ab. Die Zivilprozessordnung enthält in den §§ 12 bis 37 die wichtigsten Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit. Regelmäßig besteht dabei eine Zuständigkeit des Gerichts, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Wohnsitz hat.



In Zivilrechtsstreiten vor dem Landgericht besteht Anwaltszwang. Das heißt, Sie müssen sich im Prozess durch eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Gegen das Urteil des Landgerichts können Sie Berufung zum Oberlandesgericht einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 € übersteigt oder wenn das Landgericht die Berufung im Urteil zugelassen hat.

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