Zivilschutz; Rückabwicklungen Schutzräume

Die im Zusammenhang mit den Zivilschutzaufgaben des Bundes errichteten Schutzräume werden vom Bund nicht mehr für Zivilschutzzwecke benötigt. Sie werden im Rahmen eines vom Bund vorgegebenen Verfahrens der Rückabwicklung auch aus der Zivilschutzbindung entlassen.

Das flächendeckende öffentliche Schutzraumkonzept zu Zwecken des Zivilschutzes wurde 2007 vom Bund aufgegeben. Die im Zusammenhang mit den Zivilschutzaufgaben des Bundes errichteten Schutzräume werden vom Bund nicht mehr für Zivilschutzzwecke benötigt und im Rahmen eines vom Bund vorgegebenen Verfahrens rückabgewickelt. Mit der Rückabwicklung des Schutzraums verbunden sind vor allem auch seine Entlassung aus der Zivilschutzbindung und die Aufhebung des sog. Veränderungsverbots.

Von den zwischenzeitlich durchgeführten Rückabwicklungen sind insbesondere die Hausschutzräumen nach § 8 Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz (ZSKG) zu nennen, bei denen eine flächendeckende Rückabwicklung mittels entsprechender Allgemeinverfügungen der Kreisverwaltungsbehörden erfolgte.

Die Rückabwicklungen erfolgen bei den öffentlichen Schutzräumen nach § 7 ZSKG im jeweiligen Einzelfall und erfordern eine entsprechende Vereinbarung der Beteiligten. Soweit öffentliche Schutzräume noch der Zivilschutzbindung unterliegen, werden sie von den jeweiligen Gemeinden verwaltet und unterhalten bzw. von den jeweiligen Grundstückseigentümern, denen dies übertragen wurde. Ansprechpartner für die Belange dieser Schutzräume ist die jeweilige Regierung.

Beim Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) kann man sich weiterhin über den Bau und die Ausstattung von Schutzräumen (z.B. über bautechnische Grundsätze) informieren (Link siehe „Weiterführende Links“). Eine finanzielle Unterstützung für die Errichtung von Schutzräumen zu Zivilschutzwecken erfolgt nicht mehr. 

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