Zusatzbeitrag

Soweit der Finanzbedarf einer gesetzlichen Krankenkasse durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht gedeckt ist, hat die Krankenkasse in ihrer Satzung die Erhebung eines Zusatzbeitrages nach einem kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz zu bestimmen. Der Zusatzbeitrag wird ab 01.01.2019 wieder zu gleichen Teilen (paritätisch) von Arbeitgebern und Beschäftigten bzw. Rentenversicherungsträgern und Rentnern getragen. Die Krankenkassen melden den Zusatzbeitragssatz dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der eine laufende Übersicht über die kassenindividuellen Zusatzbeiträge im Internet veröffentlicht. Die erhobenen Zusatzbeiträge werden durch einen Einkommensausgleich zwischen den Krankenkassen vollständig ausgeglichen, so dass ihnen durch die Einkommensunterschiede ihrer Mitglieder keine Vor- oder Nachteile entstehen.


Das Bundesgesundheitsministerium legt zudem einen durchschnittlichen Zusatzbeitrag fest, der sich aus der Differenz zwischen den voraussichtlichen Ausgaben aller gesetzlichen Krankenkassen und den Einnahmen des Gesundheitsfonds ergibt. Dieser beträgt für das Jahr 2020 1,1 %. Die Festlegung eines durchschnittlichen Zusatzbeitrages erhöht die wettbewerbliche Transparenz. Für Versicherte wird deutlich, welche Krankenkassen einen überdurchschnittlichen und welche einen unterdurchschnittlichen Beitragssatz erheben. Dieser durchschnittliche Zusatzbeitragssatz findet zudem beispielsweise für Arbeitslosgengeld II-Bezieher Anwendung.


Erhebt eine Krankenkasse erstmalig einen Zusatzbeitrag oder erhöht sie den Zusatzbeitragssatz, kann das Mitglied ein Sonderkündigungsrecht zum Ablauf des Monats ausüben, für den der Zusatzbeitrag erstmalig erhoben wird oder für den der Zusatzbeitragssatz erhöht wird. Auf das Sonderkündigungsrecht, die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes und die Übersicht über die kassenindividuellen Zusatzbeiträge im Internet hat die Krankenkasse ihren Versicherten schriftlich spätestens einen Monat vor Erhebung eines Zusatzbeitrags oder der Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes zu informieren. Überschreitet der neu erhobene Zusatzbeitrag oder der erhöhte Zusatzbeitragssatz den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz, so sind die Mitglieder auf die Möglichkeit des Wechsels in eine günstigere Krankenkasse hinzuweisen.


§§ 175, 242, 242a, 270a Sozialgesetzbuch V


Gesetzliche Krankenkassen


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