Zuwanderer; Hilfen für

Zu den nichtdeutschen Zuwanderern gehören u. a. heimatlose Ausländer, Asylberechtigte, Kontingentflüchtlinge, jüdische Emigranten, Flüchtlinge und Asylbewerber.


Heimatlose Ausländer sind fremde Staatsangehörige oder Staatenlose, die der Internationalen Flüchtlingsorganisation der Vereinten Nationen unterstehen, nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Grundgesetz sind und nicht am 30.06.1950 ihren Aufenthalt im Bundesgebiet hatten. Wer seine Staatsangehörigkeit von einem heimatlosen Ausländer ableitet und im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte, steht einem heimatlosen Ausländer im Sinne dieses Gesetzes gleich.


Asylberechtigte sind politisch Verfolgte im Sinne des Artikels 16a Grundgesetz sowie Familienangehörige unter den Voraussetzungen des § 26 Asylgesetz.


Flüchtlinge im Sinne von Artikel 1 der Genfer Flüchtlingskonvention und § 3 Asylgesetz sind Personen, die nicht in einen Staat abgeschoben werden dürfen, in dem ihr Leben oder ihre Freiheit wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung bedroht ist. Anerkannte Flüchtlinge haben in Deutschland dieselben Rechte wie Asylberechtigte. Der Flüchtlingsschutz greift, anders als bei der Asylberechtigung, auch bei Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure.


Subsidiär Schutzberechtigte sind Personen, die weder als Asylberechtigte im Sinne des Artikels 16a Grundgesetz noch als Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt sind. Dennoch kann diesen Personen bei Rückkehr in das Herkunftsland ein ernsthafter Schaden drohen. Der ernsthafte Schaden kann sowohl von staatlichen als auch nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter, unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung, eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.


Fälle des Abschiebungsverbots, §§ 25 Abs. 3 i.V.m. 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG kommen in Betracht, sofern eine Person weder als Asylberechtigter im Sinne des Artikels 16a Grundgesetz, noch als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention oder subsidiär Schutzberechtigter anerkannt wurde. Ein Schutzsuchender darf dennoch nicht rückgeführt werden, wenn die Rückführung in den Zielstaat eine Verletzung der Europäischen Konvention der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) darstellt oder wenn dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.


Kontingentflüchtlinge sind Personen, die im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen (humanitäre Aufnahmen gem. § 23 Abs. 2 AufenthG und Resettlement gem. § 23 Abs. 4 AufenthG) von der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen worden sind. Sie durchlaufen kein Asylverfahren, sondern erhalten mit Ankunft eine Aufenthaltserlaubnis. Die festgelegten Kontingente werden gleichmäßig nach dem Königsteiner Schlüssel auf die einzelnen Bundesländer verteilt.


Jüdische Emigranten: Nach einer Vereinbarung der Ministerpräsidenten der Länder können seit dem 15.02.1991 jüdische Emigranten aus den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion in Deutschland aufgenommen werden.. Durch Beschlüsse der Konferenz der Innenminister der Länder wurde die Aufnahme dieser Migrantengruppe inzwischen neu geregelt. Die Rechtsstellung ergibt sich aus dem Aufenthaltsgesetz (§ 23 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz)Asylbewerber sind Zuwanderer, die in der Bundesrepublik gemäß § 13 Asylgesetz einen Asylantrag gestellt haben, über den allerdings noch nicht entschieden worden ist.


Hilfen, soziale Leistungen


Heimatlose Ausländer, Asylberechtigte, Flüchtlinge, subsidiär Schutzberechtigte, Bleibeberechtigte, Kontingentflüchtlinge und jüdische Emigranten sind bezüglich sozialer Versorgung den deutschen Staatsangehörigen weitgehend gleichgestellt. Dies gilt insbesondere bei Arbeitslosigkeit, für die Sozialversicherung und Ausbildungsförderung sowie die Gewährung von Sozialhilfe und Krediten, Bürgschaften und Zuschüsse zur Gründung und Sicherung der Existenz. Zur Eingliederung in Schule, Beruf und Gesellschaft sowie zur Sprachförderung werden ihnen Deutschkenntnisse vermittelt (Integration von Zuwanderern).


Im Falle der Hilfsbedürftigkeit erhalten diese Ausländer mit gesichertem Aufenthaltsstatus Leistungen nach §§ 7, 8 Sozialgesetzbuch II oder nach § 23 Sozialgesetzbuch XII.


Jobcenter, Landratsämter, kreisfreie Städte; Sprachförderung: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge


Asylbewerber und Ausländer ohne oder mit nur vorübergehendem Aufenthaltsstatus erhalten im Falle der Hilfsbedürftigkeit Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.



In den ANKER-Einrichtungen gilt bezüglich der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG) der Vorrang des Sachleistungsprinzips; in der Anschlussunterbringung der Vorrang des Geldleistungsprinzips. In Bayern wird das Sachleistungsprinzip soweit rechtlich und tatsächlich möglich umgesetzt. Leistungen werden im Regelfall nur dann gewährt, wenn die Asylbewerber vor Leistungsbeginn ihr gesamtes Vermögen und Einkommen aufgebraucht haben. Kindergeld wird während der Dauer des Asylverfahrens nicht gewährt, es besteht jedoch grundsätzlich ein Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe.


Deutsche Zuwanderer Spätaussiedler, Hilfen für


Grundgesetz, Aufenthaltsgesetz, Asylgesetz, Sozialgesetzbuch II und XII


Jobcenter, Landratsämter, kreisfreie Städte; Sprachförderung: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge


www.bamf.de


www.arbeitsagentur.de


 


Siehe auch Rückkehrberatung und Rückkehrhilfen


 

youtubexingvimeotwittertubmlrsuchesearchrsspluspinterestphonenav_arrownav_arrow_whitelogo-kleinostheimlinkedininstagramicon-arrow-righticon-arrow-leftgoogle-plusflickrfaqfacebookcontactarrow