Zwangsvollstreckung

Gläubiger haben grundsätzlich einen Rechtsanspruch darauf, dass die zuständigen staatlichen Organe aufgrund eines vollstreckbaren Anspruchs gegen den Schuldner vorgehen, um ein bestimmtes Tun oder Unterlassen durchzusetzen.


Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung ist, dass ein vollstreckbarer Schuldtitel vorliegt, der in der Regel mit einer Vollstreckungsklausel zu versehen ist. In Betracht kommen insbesondere rechtskräftige oder vorläufig vollstreckbare Urteile, Arrestbefehle und einstweilige Verfügungen, Prozessvergleiche, vollstreckbare Anwaltsvergleiche und Urkunden, Kostenfestsetzungsbeschlüsse und Vollstreckungsbescheide. Dabei muss der Vollstreckungstitel die Personen, für oder gegen die vollstreckt wird, und den Anspruch selbst klar bezeichnen und dem Schuldner spätestens bei Beginn der Vollstreckungshandlungen zugestellt sein.


Schutz vor Zwangsvollstreckung siehe Vollstreckungsschutz


§§ 704-898 Zivilprozessordnung


Gerichtsvollzieher; Amtsgerichte als Vollstreckungsgericht; Prozessgericht; Grundbuchamt

youtubexingvimeotwittertubmlrsuchesearchrsspluspinterestphonenav_arrownav_arrow_whitelogo-kleinostheimlinkedininstagramicon-arrow-righticon-arrow-leftgoogle-plusflickrfaqfacebookcontactarrow