Zwischenstaatliche Verträge, Sozial- und Jugendhilfe
Angehörige von Vertragsstaaten, die sich in einem anderen Land aufhalten, erhalten je nach geltendem Übereinkommen im Bereich der Sozialhilfe und der Jugendhilfe durch zwischenstaatliche Abkommen Hilfe in der Regel wie Inländer zugesichert. Ausländer, die rechtmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, haben auch schon direkt einen Anspruch auf Jugendhilfeleistungen. Dabei werden Flüchtlinge, die sich erlaubt in einem Vertragsstaat aufhalten, im Bereich der öffentlichen Fürsorge und sonstigen Hilfeleistungen den eigenen Staatsangehörigen gleichgestellt.
Grundsätzlich ist bei internationalen Sachverhalten darauf zu achten, welches Abkommen, Übereinkommen oder welche Verordnung konkret für die jeweilige Fallgestaltung (Thema, beteiligte Staaten, Zeitpunkt, Personenkreis, ggf. vorrangige Regelungen) Anwendung findet.
Insbesondere ist hinzuweisen z. B. auf: Haager Kinderschutzabkommen (KSÜ) vom 19.10.1996 (i.K. seit 1.1.2011), das für Deutschland das sog. Haager Minderjährigenschutzabkommen vom 1961 ablöst; Europäisches Fürsorgeabkommen vom 11. 12.1953; Deutsch-österreichisches Abkommen über Fürsorge- und Jugendwohlfahrtspflege vom 17. 01.1966; Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. 07.1951; Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKÜ) vom 25.10.1980; Haager Adoptionsübereinabkommen (HAÜ) vom 29.05.1993; UN-Kinderrechtskonvention vom 20.11.1989; Europäisches Adoptionsabkommen (revidiert) vom 27.11.2008 für Deutschland in Kraft seit 01.07.2015).
Internationale Abkommen und EU-Verordnungen bestehen zudem zu familienrechtlichen Themen, die den Lebensbereich von Kindern- und Jugendlichen (insbes. Rechte in familiengerichtlichen Verfahren, Unterhalt und Sorgerecht usw.) und damit ggf. auch Themenbereiche der Jugendhilfe berühren, so z. B. Europäisches Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten vom 25.01.1996; sog. Brüssel IIa-Verordnung [VO EG Nr. 2201/2003] über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung; EG-Unterhaltsverordnung vom 18.12.2008 i. K. 18.06.2011; weitere Abkommen und völkerrechtliche Verträge gem. § 1 Auslandsunterhaltsgesetz wie das Haager Unterhaltsübereinkommen von 2007, i.K. seit 1.8.2014; Luxemburger Europäisches Sorgerechtsübereinkommen vom 20.5.1980.
§ 6 Sozialgesetzbuch VIII, Internationales Familienverfahrensgesetz von 2005, Auslandsunterhaltsgesetz von 2011
Sozialhilfeverwaltungen und Jugendämter bei den Landratsämtern und kreisfreien Städten; Bayerisches Landesjugendamt; Bundesamt für Justiz
Zur Auslandsadoption, Auslandsunterhalt und internationales Sorgerecht:
https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Themen_node.html
Zur Brüssel IIa-Verordnung/grenzüberschreitende Unterbringung: