Wahlbekanntmachung für die Wahl des Gemeinderats, der ersten Bürgermeisterin oder des ersten Bürgermeisters, des Kreistags sowie des Landrats am 8. März 2026


Hinweis: Die folgende Bekanntmachung mitsamt allen Anlagen wurde rechtsgültig bereits am 23.02.2026 durch Aushang im Schaukasten des Rathauses veröffentlicht.


Wahlbekanntmachung für die Wahl des Gemeinderats, der ersten Bürgermeisterin oder des ersten Bürgermeisters, des Kreistags sowie des Landrats am 8. März 2026

1.         Die Abstimmung dauert von 8 Uhr bis 18 Uhr.

2.         Das Stimmrecht kann folgendermaßen ausgeübt werden:

2.1       Im Abstimmungsraum:

2.1.1    Die Gemeinde Kleinostheim ist in fünf allgemeine Stimmbezirke eingeteilt.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis spätestens 15. Februar 2026 (21. Tag vor dem Wahltag) übersandt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Ab­stimmungsraum angegeben, in dem die Stimmberechtigten abstimmen können.

Alle Abstimmungsräume befinden sich in der Ketteler-Schule, Schulstraße 3, 63801 Kleinostheim und sind barrierefrei.

2.1.2    In der Gemeinde Kleinostheim werden keine Sonderstimmbezirke gebildet.

2.1.3    Stimmberechtigte können, wenn sie keinen Wahlschein besitzen, nur in dem Abstimmungsraum des Stimmbezirks abstimmen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.

2.1.4    Wer einen Wahlschein besitzt, kann das Stimmrecht ausüben

a)    bei Gemeindewahlen durch Stimmabgabe in jedem Abstimmungsraum der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat,

b)    bei Landkreiswahlen durch Stimmabgabe in jedem Abstimmungsraum innerhalb des Landkreises; gilt der Wahlschein zugleich für Gemeindewahlen, kann die Stimmabgabe hierfür nur in dieser Gemeinde erfolgen.

2.1.5    Die Abstimmenden haben ihre Wahlbenachrichtigung oder ihren Wahlschein und ihren Personalausweis, ausländische Unionsbürgerinnen/Unionsbürger einen Identitätsausweis, oder ihren Reisepass zur Abstimmung mitzubringen.

2.1.6    Die Stimmzettel werden den Abstimmenden beim Betreten des Abstimmungsraums ausgehändigt. Sie müssen von den Stimmberechtigten allein in einer Wahlkabine des Abstimmungsraums gekennzeichnet werden.

2.1.7    Die Durchführung der Abstimmung und die Feststellung des Abstimmungsergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung der Abstimmung möglich ist.

2.1.8    Die Wahlbenachrichtigung ist bei Bürgermeister- und Landratswahlen aufzubewahren, da sie für eine etwaige Stichwahl benötigt wird.

2.2       Durch Briefwahl:

2.2.1    Wer durch Briefwahl wählen will, muss dies bei der Gemeinde Kleinostheim beantragen und erhält dann folgende Unterlagen:

a)    Einen Stimmzettel für jede oben bezeichnete Wahl,

b)    einen Stimmzettelumschlag für alle Stimmzettel,

c)    einen hellroten Wahlbriefumschlag für den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag mit der Anschrift der Behörde, an die der Wahlbrief zu übersenden ist,

d)    ein Merkblatt für die Briefwahl.

Nähere Hinweise darüber, wie die Briefwahl auszuüben ist, ergeben sich aus dem Merkblatt für die Briefwahl.

2.2.2    Bei der Briefwahl sorgen die Stimmberechtigten dafür, dass der Wahlbrief mit den Stimmzetteln und dem Wahlschein am Wahltag bis zum Ablauf der Abstimmungszeit bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Behörde eingeht.

3.         Die sechs Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15:30 Uhr in der Ketteler-Schule, Schulstraße 3, 63801 Kleinostheim zusammen. Die Auszählungsräume sind barrierefrei zugänglich.

4.         Grundsätze für die Kennzeichnung der Stimmzettel:

Gewählt wird mit amtlich hergestellten Stimmzetteln. Sie sind als Muster anschließend an diese Bekanntmachung abgedruckt. Gegebenenfalls aufgedruckte Strichcodes dienen ausschließlich der Erleichterung der Stimmenauszählung.

4.1       Wahl des Gemeinderats und des Kreistags:

Da die Stimmzettel für Gemeinderats- und Kreistagswahl jeweils mehrere Wahlvorschläge enthalten, gelten die Grundsätze der Verhältniswahl.

Aus den anschließend abgedruckten Stimmzetteln ergibt sich, wie viele Stimmen die Stimmberechtigten haben. Es können nur die auf den amtlichen Stimmzetteln vorgedruckten Bewerberinnen und Bewerber gewählt werden.

Die Stimmberechtigten können einen Wahlvorschlag unverändert annehmen, indem sie in der Kopfleiste den Kreis vor dem Kennwort des Wahlvorschlags kennzeichnen.

Sollen einzelne Bewerberinnen und Bewerber Stimmen erhalten, wird das Viereck vor den Bewerberinnen und Bewerbern gekennzeichnet.

Die Stimmberechtigten können innerhalb der ihnen zustehenden Stimmenzahl einzelnen Bewerberinnen und Bewerbern bis zu drei Stimmen geben, wobei auch mehrfach aufgeführte Bewerberinnen und Bewerber nicht mehr als drei Stimmen erhalten dürfen.

Die Namen vorgedruckter Bewerberinnen und Bewerber können gestrichen werden. Die übrigen Bewerberinnen und Bewerber sind dann gewählt, wenn der Wahlvorschlag in der Kopfleiste gekennzeichnet wurde.

Die Stimmberechtigten können ihre Stimmen innerhalb der ihnen zustehenden Stimmenzahl Bewerberinnen und Bewerbern aus verschiedenen Wahlvorschlägen geben.

4.2       Wahl der ersten Bürgermeisterin oder des ersten Bürgermeisters sowie des Landrats:

Jede stimmberechtigte Person hat eine Stimme. Auf den anschließend abgedruckten Stimmzetteln ist erläutert, wie die Stimmzettel zu kennzeichnen sind.

4.3       Die gekennzeichneten Stimmzettel sind mehrfach so zu falten, dass der Inhalt verdeckt ist.

5.         Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle der wahlberechtigten Person ist unzulässig (Art. 3 Abs. 4 Satz 2 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes). Eine wahlberechtigte Person, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe der Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (Art. 3 Abs. 5 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 StGB)

Kleinostheim, 23.02.2026

gez.

Neßwald
Erster Bürgermeister


Anlagen:

jeweils ein Musterstimmzettel der Gemeinderats-, Kreistags-, Bürgermeister- und Landratswahl.

Musterstimmzettel Gemeinderatswahl

Musterstimmzettel Kreistagswahl

Musterstimmzettel Bürgermeisterwahl

Musterstimmzettel Landratswahl


Diese Wahlbekanntmachung vom 23.02.2026 als PDF

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